Das Merkblatt T 034 „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (DGUV Information 213-855, bisher BGI 850-1) erleichtert (mit dem Gefährdungskatalog aus dem Merkblatt A 017) eine systematische Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Der Katalog führt die in Laboratorien typischen Gefährdungen und Belastungen auf, nennt Schutzmaßnahmen und verweist auf Vorschriften und Technische Regeln.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Das Merkblatt T 034 „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (DGUV Information 213-855, bisher BGI 850-1) erleichtert (mit dem Gefährdungskatalog aus dem Merkblatt A 017 (bisher BGI 571)) eine systematische Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Der Katalog führt die in Laboratorien typischen Gefährdungen und Belastungen auf, nennt Schutzmaßnahmen und verweist auf Vorschriften und Technische Regeln. Die Verbundenheit mit der Basisschrift Sicheres Arbeiten in Laboratorien (DGUV Information 213-850, bisher BGI/GUV-I 850-0) kommt nicht nur durch die ähnliche BGI-Nummer zum Ausdruck. Beide Schriften ergänzen sich sinnvoll und bilden zusammen mit dem Merkblatt T 032 Laborabzüge (DGUV Information 213-857, bisher BGI 850-2) den Grundstock einer im Aufbau befindlichen Reihe laborbezogener Arbeitshilfen.
bis Mai 2014: BGI 850-1
Anbieter: BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume
- Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
- Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und /oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf)
- ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räuml. Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
- Ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
- Heben, Halten, Tragen
- Zwangshaltungen
- Beleuchtung, Licht
- Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
- Ungeschützt bewegte Maschinenteile
- Teile mit gefährlichen Oberflächen
- Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
- Unkontrolliert bewegte Teile
- Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
- Elektrischer Schlag
- Elektrostatische Aufladungen
- Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
- Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
- Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
- physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
- Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze)
- Sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen
- Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
- Explosionsfähige Atmosphäre
- Explosivstoffe
- Heiße Medien/Oberflächen
- Kalte Medien/Oberflächen
- Lärm
- Ultraschall, Infraschall
- ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlen, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung (Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung))
- Optische Strahlung (z. B. Infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV), Laserstrahlung)
- elektromagnetische Felder
- Unter- oder Überdruck
Branche
- (85.3) Weiterführende Schulen
- (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Laboratorien
- Gefährdungskatalog
- Gefahrstoffe
- Biologosche Gefährdungen
Bearbeitungsdatum
10.09.2009
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