Merkblatt M 058 "Organische Peroxide – Antworten auf häufig gestellte Fragen" (DGUV Information 213-096)

Im Merkblatt beantworten Expertinnen und Experten häufig gestellte Fragen zu Organischen Peroxiden. Diese sind gegliedert in Fragen zu - Vorschriften [9 Fragen] - Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (DGUV Vorschrift 13, bisher BGV B4) [14 Fragen] - Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung [26 Fragen] - Angebote der BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) [5 Fragen] - Ansprechpersonen bei den Unfallversicherungsträgern [2 Fragen] - Ausbildung [2 Fragen]. Ergänzt werden die FAQs mit einem kleinen Lexikon.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Bei Organischen Peroxiden handelt es sich um eine Stoffgruppe von vergleichsweise instabilen und temperaturempfindlichen Verbindungen. Aufgrund ihrer hohen Reaktivität besitzen sie eine große Bedeutung und werden beispielsweise als Initiatoren für Polymerisationseraktionen bei der Kunststoffherstellung sowie für die Vernetzung von Polymeren und die Härtung von ungesättigten Polyesterharzen (UP-Harzen) eingesetzt. Dabei nehmen die Anwendungszwecke und Einsatzmengen in den letzten Jahren stetig zu.

Bestimmte Organische Peroxide sind als explosionsgefährlich eingestuft oder neigen zur exothermen Zersetzung, sobald eine bestimmte Temperatur überschritten ist (self accelerating decomposition temperature = SADT). Ein Peroxidzerfall kann mitunter auch schon katalytisch durch geringste Verunreinigungen, wie zum Beispiel Schmutz, Asche, Rost oder Metallabrieb eingeleitet werden und ist dann nur noch schwierig zu stoppen. In der Folge kann es zu Bränden oder sogar zu heftigen Explosionen kommen. Sorgfältiges Arbeiten und ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsaufwand sind erforderlich, wenn Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden sicher gestaltet werden sollen. Die maßgeblichen Bestimmungen sind dabei in der Unfallverhütungsvorschrift "Organische Peroxide" (DGUV Vorschrift 13, bisher BGV B4) und in der Gefahrstoffverordnung vorgegeben.

Viele Fragen der betrieblichen Praxis beantwortet das Merkblatt M 058 "Organische Peroxide - Antworten auf häufig gestellte Fragen" (DGUV Information 213-096). Experten der BG RCI und Fachleute aus der Industrie haben hier Antworten auf die häufigsten betrieblichen Fragestellungen zusammengetragen.

Das Merkblatt wird ergänzt durch die Kleinbroschüre M 001-1 „Organische Peroxide – Arbeitsschutzinformationen für Beschäftigte“ (bisher BGI 752-1). Diese kann z. B. zur (Kurz-)Unterweisung von Beschäftigten eingesetzt werden, damit diese eine anschauliche Übersicht zu den wichtigsten Sicherheitsaspekten bei ihren Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden bekommen.

bis Mai 2014: BGI 8619

Weiter zur Handlungshilfe

Anbieter: BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Gefahrstoffe
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
  • physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
  • Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  • Explosivstoffe
  • Explosionsfähige Atmosphäre

Branche

  • (B) BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN
  • (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
  • (D) ENERGIEVERSORGUNG
  • (E)_WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
  • (F) BAUGEWERBE/BAU
  • (G)_HANDEL INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
  • (H) VERKEHR UND LAGEREI
  • (P) ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
  • (Q) GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN
  • (R) KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

Bearbeitungsdatum 01.02.2020
Für Kleinbetriebe empfohlen

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