Bei der Vielzahl von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften ist es nicht möglich, für jeden Gefahrstoff ein gesondertes Merkblatt herauszugeben. Diese Lücke schließt das Merkblatt M 053: Werden Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen durchgeführt, für die es kein stoffspezifisches Merkblatt gibt, sind hier Hinweise auf die zu beachtenden Vorschriften und Technischen Regeln sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu finden. Farblich gekennzeichnet sind zusätzliche Hinweise zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 (rot), zu Brand- und Explosionsgefahren (gelb), sowie zu Gasen (blau).
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Das Gefahrstoffrecht befindet sich seit mehreren Jahren im Umbruch. Ausgehend vom Inkrafttreten der CLP- (Einführung GHS) und REACH-Verordnung und ihren Aktualisierungen wurden und werden in Deutschland das Chemikaliengesetz, die Chemikalienverbotverordnung und die Gefahrstoffverordnung überarbeitet. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden sukzessive an die neue Rechtslage angepasst.
Um die Verantwortlichen in den Mitgliedsunternehmen über die Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu informieren wurde das Merkblat M 053 umfassend aktualisiert und auf die entsprechenden Neu-Regelungen und -Bezeichnungen angepasst.
bis Mai 2014: BGI 660
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
- Explosionsfähige Atmosphäre
- Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
- Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
- Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
- physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Gefahrstoffverordnung
- TRGS
- Gefahrstoff
- CLP-Verordnung
Bearbeitungsdatum
21.03.2019