Das Merkblatt beschreibt die Anwendung der sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung (siehe Merkblatt A 016) in Hinblick auf Hautgefährdungen. Zur Vertiefung des Verständnisses werden Hintergrundinformationen zum Aufbau der Haut, Hautschädigung, -gefährdungen und -erkrankungen (mit Schwerpunkt Berufskrankheiten) und Erkennen dieser gegeben. Ausführlich werden Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautschutzmittel, Hautpflegemittel), Auswahl von Hautreinigungsmitteln, Hauttrocknung und Händedesinfektion, arbeitsmedizinische Vorsorge und Unterweisung diskutiert. Mehrere Handlungshilfen runden das Merkblatt ab.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
bis April 2014: BGI 540
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Mechanische Gefährdungen
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Biologische Arbeitsstoffe
Branche
- (B) BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN
- (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Hautschutz
- Handschutz
- Schutzhandschuhe
- Schutzhandschuh
- Handschuh
- Handschuhe
- Hauttrocknung
- Handtrocknung
- Handreinigung
- Hautreinigung
- Hautreinigungsmittel
- Hautpflegemittel
- Hautpflege
- Handpflegemittel
- Handpflege
- Handschuhplan
- Chemikalienschutzhandschuhe
- Hand- und Hautschutzplan
- Chemikalienschutzhandschuh
- Hautarztverfahren
Bearbeitungsdatum
22.01.2020