Die arbeitsmedizinischen Vorsorge kann Risikofaktoren für eine mögliche Diabeteserkrankung ermitteln und über präventive Maßnahmen aufklären.
Frühzeitig eingeleitete präventive Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können somit beispielsweise die Entstehung eines metabolischen Syndroms (Primärprävention) oder die Entstehung einer Diabeteserkrankung bei bereits bestehenden Risikofaktoren verhindern oder möglichen Begleiterkrankungen bei bestehender Diabeteserkrankung vorbeugen (Sekundär-/Tertiärprävention).
Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Diabetes mellitus Typ 2, metabolischem Syndrom und Herz-Kreislauf-Erkrankungen und ihren gemeinsamen Risikofaktoren, unterscheiden sich die präventiven Maßnahmen, insbesondere die der Primärprävention, kaum voneinander.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz ist eine häufig eingesetzte Maßnahme der präventiven betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie beinhaltet unter anderem die Vermittlung von Verhaltensweisen, welche den Lebensstil der Beschäftigten positiv beeinflussen. Im Vordergrund stehen eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung, die Vermeidung von Übergewicht, regelmäßige körperliche Aktivität sowie die Vermeidung bzw. Reduktion des Alkohol- und Nikotinkonsums.
Um Bewegungsmangel am Arbeitsplatz vorzubeugen, eignen sich so genannte bewegte Pausen. Untersuchungen belegen außerdem die Wichtigkeit kurzzeitiger Unterbrechungen des Sitzens bei der Arbeit. So verringert bereits leichtes Gehen den 24-Stunden-Glukosespiegel und verbessert die Insulinsensitivität. Auch Mobilitäts- oder Kräftigungsübungen können in Pausen oder auch direkt am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt für Erwachsene (18–64 Jahre) mindestens 150 Minuten moderate bis anstrengende Aktivität pro Woche.
Gefährdungsbeurteilung und Vorsorge bei Diabetes mellitus Typ 2
Die Risiken eines Berufs sind nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu analysieren. Die Beurteilung umfasst tätigkeitsspezifische Risiken. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz Gefährdungen für die Gesundheit vorliegen. Die sogenannte Pflicht- und Angebotsvorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Außerdem können sich Beschäftigte im Rahmen der Wunschvorsorge regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, wenn ein arbeitsbedingter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann (§ 11 ArbSchG). Beschäftigte mit einem Diabetes mellitus können und sollten dieses Angebot wahrnehmen und sich daher vom Betriebsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten lassen.
Bestimmte Arbeitsbedingungen, wie z. B. ein veränderter Lebensrhythmus durch Schichtarbeit, können für Menschen mit Diabetes eine Herausforderung darstellen. Beschäftigte, die Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes leisten, haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Die Leitlinie "Gesundheitliche Aspekte und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit" empfiehlt eine arbeitsmedizinische Beratung für Beschäftigte in Schichtarbeit, bei denen bereits ein Diabetes mellitus Typ 2, ein metabolisches Syndrom oder eine gastrointestinale Erkrankung diagnostiziert wurde. Ergibt die arbeitsmedizinische Untersuchung, dass die Nachtarbeit gesundheitsschädlich ist, sieht das Gesetz die Möglichkeit für eine Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz vor.
Zudem können in der arbeitsmedizinischen Vorsorge krankheitsbedingte Risiken, wie zum Beispiel eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch plötzlich auftretende Unterzuckerungszustände abgeschätzt und potentielle Risikofaktoren für einen Diabetes oder für eine Begleit- oder Folgeerkrankung frühzeitig erkannt werden. Über die arbeitsmedizinische Vorsorge können auch Beschäftigte frühzeitig erreicht werden, die die Vorsorgeangebote der gesetzlichen Krankenkassen bzw. des Gesundheitssystems selten oder zu spät in Anspruch nehmen.