Gesetze zu Berufskrankheiten

In Deutschland dient die gesetzliche Unfallversicherung der Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, die in direktem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

Das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (im Folgenden: SGB VII) wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG vom 7.8.1996 (BGBl. I, S.1254)).

Der § 9 Absatz 1 des SGB VII definiert den Begriff "Berufskrankheit". Er beinhaltet gleichzeitig die Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass der "Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)" (siehe dazu unter "Berufskrankheiten-Verordnung").

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Absatz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind.

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt (siehe dazu unter "Berufskrankheiten-Verordnung").

Gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII haben Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind.

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Auf Basis des § 9 SGB VII hat die Bundesregierung am 31. Oktober 1997 eine neue Fassung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erlassen (BGBl. I S. 2623). Mit In-Kraft-Treten dieser BKV am 1. Dezember 1997 und der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung (UVAV) am 1. August 2002 wurde die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I, S. 721) außer Kraft gesetzt.

Die Berufskrankheiten-Verordnung wurde zuletzt aktualisiert durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung" vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245).

Die Anlage 1 zur BKV enthält die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten.

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung - UVAV)

Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3097) geändert worden ist, legt fest, wie die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten zu erstatten ist. Die Anlagen 1 bis 4 der UVAV sind Muster für die Vordrucke zur Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten.

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