Feststellungsverfahren

Eine Anzeigepflicht bei Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie für Krankenkassen und Unternehmen. Geprüft werden die Meldungen von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärztinnen bzw. Ärzte laut Anzeigepflicht (§ 202 SGB VII) dazu verpflichtet, dies an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder (z.B. Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte) zu melden. Dazu stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf ihrer Internetseite ein entsprechendes Formular sowie eine Datenbank zur Recherche von Diagnosen zur Verfügung. Diese Pflicht gilt ebenfalls für Krankenkassen nach § 20c Absatz 1 Satz 3 SGB V und Unternehmen nach §193  SGB VII. Beschäftigte oder deren Angehörige können ebenfalls die Erkrankung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Zur Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit kann das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden.

Bei einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige gemäß §9 Absatz 2 SGB VII ("Wie-Berufskrankheit") darf eine Meldung mit Einverständnis der versicherten Person erfolgen.

Nach Eingang der Verdachtsanzeige prüfen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines "Feststellungsverfahrens", ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit für den Einzelfall vorliegen. Sie ermitteln den Sachverhalt und klären sowohl die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte. Dies setzt eine genaue Arbeitsanamnese über das gesamte Berufsleben voraus. Im Verfahren können auch fachärztliche Zusammenhangsgutachten durch externe Sachverständige eingeholt werden. Die zuständige Gewerbeärztin bzw. der zuständige Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslandes können ebenfalls hinzugezogen werden.

Wenn die Anerkennung einer Berufskrankheit vom Unfallversicherungsträger abgelehnt wird, kann der bzw. die Betroffene Widerspruch einlegen, der fristgerecht in der Regel innerhalb eines Monats erfolgen muss. Darauf wird im Ablehnungsbescheid ausdrücklich hingewiesen. Erfolgt eine erneute Ablehnung, besteht für die bzw. den Versicherte/n grundsätzlich die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.

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