Der europäische Blick auf die Berufskrankheiten
Bei der Europäischen Liste der Berufskrankheiten handelt es sich nicht um eine gesetzlich verbindliche Regelung. Sie ist als Empfehlung mit insbesondere präventiver Zielrichtung zu betrachten.
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.11.2022 empfiehlt die EU-Kommission ihren Mitgliedstaaten, die definierten Berufskrankheiten aus der "Europäischen Liste der Berufskrankheiten (Anhang I)" in die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten aufzunehmen.
Für andere Erkrankungen, bei denen eine berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit nachgewiesen werden können, soll ebenfalls der Anspruch auf Entschädigung geprüft werden. Insbesondere wird dies befürwortet, wenn die betreffende Erkrankung im Anhang II der "Europäischen Liste der Berufskrankheiten" genannt ist. Der Anhang II dient dabei als ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Europäischen Liste der Berufskrankheiten handelt es sich um keine gesetzlich verbindliche Regelung, vergleichbar mit einer EU-Richtlinie oder Verordnung. Als an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung beabsichtigt die EU-Kommission vielmehr, die Anerkennung von Berufskrankheiten zu fördern und auf die Angleichung der entsprechenden nationalrechtlichen Regeln hinzuwirken. Für die in den Anhängen I und II bezeichneten Krankheiten und deren berufliche Verursachung lassen sich keine Entschädigungsansprüche im Hinblick auf das deutsche Versicherungsrecht herleiten.