Die auf Biozid-Produkten angebrachten Verwenderkategorien werden im Rahmen der Zulassung des Biozidprodukts unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und möglicherweise identifizierten Risiken für Mensch Tier und Umwelt festgelegt. Dies sind in der Regel die in GefStoffV § 2 Absatz 18 beschriebenen Kategorien "breite Öffentlichkeit", "berufsmäßige Verwender" und "geschulte berufsmäßige Verwender". Zu beachten ist, dass die Verwenderkategorien sich auf die einzelnen zugelassenen Anwendungen beziehen; verschiedene Anwendungen eines einzelnen Biozid-Produktes können daher u.U. für unterschiedliche Verwenderkategorien zugelassen sein.
Mit Inkrafttreten der GefStoffV (2021) wurde die auch weiterhin gültige Festlegung getroffen, dass für Anwendungen, die nur durch "geschulte berufsmäßige Verwender" zugelassen wurden, eine Sachkunde erforderlich ist (§ 15c).
Anwendungen, die nur für "berufsmäßige Verwender" zugelassen sind, dürfen grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwendet werden, wobei allerdings für Produkte der Hauptgruppe "Schädlingsbekämpfungsmittel" (zur Definition siehe Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Anhang V) und für Produkte mit endokrinschädigenden Wirkstoffen zusätzlich eine Fachkunde erforderlich ist. Die Verwendung von Produkten mit wenigstens einem der in § 15c Absatz 1 Nr.1 genannten Einstufungsmerkmale erfordert darüber hinaus immer die entsprechende Sachkunde gemäß Anhang I, Nr. 4.4 GefStoffV.
FAQ-Nr.: 001