So klären wir gemäß REACH-Verordnung, ob von der Verwendung von Stoffen Risiken ausgehen.
Die EU-Mitgliedstaaten können durch die Stoffbewertung abklären, ob die Eigenschaften in Verbindung mit der Verwendung eines Stoffes Risiken für Mensch oder Umwelt bergen. Zu diesem Zweck fordern sie gegebenenfalls die Registranten eines Stoffes auf, bestimmte Informationen vorzulegen, die zur Abklärung des Risikoverdachts notwendig sind. Wir prüfen Stoffe, wenn wir die begründete Annahme haben, dass der Stoff ein Risiko darstellen könnte.
Mitwirken der REACH - Bewertungsstelle Arbeitsschutz
Ziel der Stoffbewertung ist, es, für die Bewertung eines möglichen Risikos eines Stoffes fehlende Information zu generieren. Dabei werden von der REACH-Bewertungsstelle Arbeitsschutz Stoffe ausgewählt, die ein Risiko für Arbeitnehmer darstellen könnten. Vor der Bewertung werden die Stoffe auf den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (CoRAP) aufgenommen.
Aspekte im Fokus:
Schädliche Wirkungen
- Vermutete CMR-Eigenschaften (Kat. 1 und 2)
- STOT RE & inhalative Belastung
- Atemtrakt Sensibilisierung
- Unplausibler READ-Across
Exposition und Maßnahmen
- Belastungen im gewerblichen Bereich
- Fehlende/unplausible Angaben zu Risikominderungsmaßnahmen
- Hierarchie der Maßnahmen nach Arbeitsschutzgesetzgebung nicht eingehalten
Allgemeine Aspekte
- Konkrete Problembenennung aus der Praxis
- Gruppenansatz
- Potentielle Ersatzstoffe
- Innovative Materialien
Dabei sind Stoffe, die in großer Menge verwendet werden, bevorzugt zu bewerten.
Ablauf des Verfahrens
Der Grund für die Aufnahme in den CoRAP wird dokumentiert und ist die Grundlage für die einjährige Bewertung. Datenbasis der Stoffbewertung sind die Registrierungen sowie andere Informationen zur Toxikologie und zur Belastungssituation.
Zu Beginn der Stoffbewertung formuliert die Bewertungsstelle Fragen, die in einem Gesprächstermin mit betroffenen Firmen und ggf. Verbänden erörtert werden können. Dies bietet den Firmen die Möglichkeit, Unklarheiten durch Einbringen weiterer Angaben unmittelbar auszuräumen. Verbleiben nach einer Erörterung und weiterer Prüfung Informationslücken, so erstellt die Bewertungsstelle einen Entscheidungsentwurf. Dieser enthält konkrete Forderungen, welche Informationen innerhalb einer festzulegenden Frist von der Industrie einzureichen sind.
Der Entscheidungsentwurf kann von den betroffenen Firmen und anderen Mitgliedsstaaten kommentiert werden. Der Ausschuss der Mitgliedsstaaten (MSC), der bei der ECHA angesiedelt ist, beschließt über die endgültige Entscheidung. Nach Einreichung der geforderten Daten prüft die Bewertungsstelle erneut. Gegebenenfalls können ein weiteres Mal Informationen gefordert werden.
Erweiterte Datenbasis für die Entscheidung über regulatorische Maßnahmen
Auf Grundlage der erweiterten Datenbasis zieht die Bewertungsstelle Schlussfolgerungen über die Notwendigkeit zu weiteren Maßnahmen wie z.B. einer Zulassungspflicht oder Beschränkung. Die Stoffbewertung erfolgt ergebnisoffen. Auch eine Entlastung des Stoffes ist ein mögliches Ergebnis.