Häufig gestellte Fragen zum Thema Asbest

In welchen Fällen muss mit asbesthaltigen Bauprodukten gerechnet werden?

Asbest wurde insbesondere in den 1960er-80er Jahren in vielen Bauprodukten wie Platten, Rohren und Formstücken aus Faserzement, Dichtungen, Isolierungen, Putzen, Klebern, Spachtelmassen und Anstrichstoffen als Zuschlagstoff eingesetzt, um bestimmte technischen Eigenschaften zu erzielen oder die Verarbeitbarkeit der Materialien zu verbessern. Etwa ab Mitte der 1980er Jahre wurde Asbest zunehmend durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt. Das allgemeinen Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltigen Materialien ist in Deutschland am 31.10.1993 inkraftgetreten.

Daher muss in allen Gebäuden, mit deren Errichtung vor 31.10.1993 begonnen wurde, mit asbesthaltigen Bauprodukten zu rechnen. Das betrifft auch Immobilien, die vor dem "Asbestboom" in Deutschland - also vor 1960 - errichtet wurden. Hier können z.B. im Rahmen von Umbau- und Renovierungsmaßnahmen asbesthaltige Bauprodukte eingebracht worden sein.

Was ist eine Erkundung und warum ist sie wichtig?

Bevor Arbeiten in oder an älteren Gebäuden in Auftrag gegeben bzw. durchgeführt werden, benötigt das ausführende Unternehmen Informationen, ob bei den Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien zu rechnen ist. Nur so können ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen geplant kalkuliert werden. Die entsprechende Beschaffung von Informationen durch den Veranlasser der Maßnahme wird als Erkundung bezeichnet.

Wer ist für die Durchführung einer Erkundung verantwortlich?

Die Erkundung asbesthaltiger Baumaterialien liegt in der Verantwortung des Veranlassers der geplanten Maßnahmen. Veranlasser können z. B. Bauherren, Eigentümer oder Mieter, die mit der Durchführung von Arbeiten beauftragen oder auch Unternehmer, die Arbeitsaufträge ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitergeben, sein.

Wo bekomme ich Informationen zu Alter bzw. Baubeginn meiner Immobilie?

Sofern Sie als Eigentümer einer Immobile nicht mehr über Unterlagen - z. B. Baugenehmigung und Baubeginnsanzeige, Rechnungen oder Bauabnahmeprotokolle - verfügen, können Sie sich an das örtlich zuständige Bauamt bzw. Bauordnungsamt wenden und um Einsicht in die Sie betreffende Bauakte bitten. Für alle genehmigungspflichtigen Neu-, An-, und Umbauten sollten dort entsprechende Daten z. B. in Form einer Baubeginnsanzeige zu finden sein.

Wichtig ist nicht nur die Angabe des Baubeginns sondern auch Angaben zum Zeitpunkt von Umbau- oder Ausbaumaßnahmen. Nur wenn schlüssig belegt werden kann, dass mit der Errichtung bzw. mit Um- und Ausbauten erst nach dem Stichtag 31.10.1993 begonnen wurde, müssen bei den Arbeiten keine asbestbezogenen Schutzmaßahmen getroffen werden.

In welchen Fällen ist eine weitergehende technische Asbesterkundung sinnvoll?

Grundsätzlich ist der Verzicht auf eine weitergehende Erkundung und eine „worst case-Betrachtung“ bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine sichere und zulässige Vorgehensweise!
Angesichts der vielfältigen Verwendung von Asbest in Baumaterialien kann eine vollständige und belastbare technische Erkundung des gesamten Bauwerks auf Asbest sehr aufwendig sein. Bei einer anlassbezogenen Erkundung kann der Aufwand verringert werden, wenn die Probenahme im Vorfeld einer geplanten Baumaßnahme auf die Bereiche eingegrenzt wird, die von den geplanten Arbeiten betroffen sind.

Nur wenn mit hoher Sicherheit nachgewiesen wurde, dass kein Asbest in der Bausubstanz vorhanden ist, kann für die geplanten Tätigkeiten auf asbestspezifische Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Auch die Abfälle aus diesen Bereichen können dann als asbestfrei angesehen und kostengünstiger entsorgt bzw. wiederverwertet werden.

Eine weitergehende Erkundung durch Beprobung vor Beginn der Arbeiten empfiehlt sich daher insbesondere dann, wenn bei den Arbeiten mit einer hohen Asbestfaserfreisetzung und damit verbunden hohen Arbeitsschutzanforderungen gerechnet werden muss oder wenn große Abfallmengen zu entsorgen sind.

Wie kann Asbest in Baumaterialien nachgewiesen werden?

Um Asbest nachzuweisen bzw. sicher ausschließen zu können, müssen in allen Fällen zwei Schritte fachgerecht durchgeführt werden:

  1. die Entnahme von Materialproben aus der Bausubstanz
  2. die anschließende Analyse der Proben.

Da asbesthaltige Materialien oft verdeckt eingebaut und unregelmäßig bzw. unsystematische im Gebäude verteilt sind, sind die jeweiligen Einbauorte nicht immer leicht zu finden. Um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erzielen, muss je nach Verwendungsform des Produktes eine ausreichende Zahl von Materialproben an erfahrungsgemäß besonders verdächtigen Stellen entnommen werden.

Einige Bauprodukte wie z.B. asbesthaltige Reparaturspachtel wurden typischerweise unsystematisch eingebaut. Um belastete Bereiche mit ausreichender Sicherheit zu finden, kann die Entnahme vieler Proben an unterschiedlichen Stellen notwendig sein. Andere Produkte wie Fliesenkleber oder Putze wurden dagegen flächendeckend eingebaut. Hier reicht meist die Entnahme weniger Einzelproben.

Eine unsachgemäße Durchführung von Probenahmen und Materialanalysen führt zu nicht belastbaren Aussagen und wiegt die Beteiligten schlimmstenfalls in falscher Sicherheit. Nur eine sorgfältig geplante und durchgeführte Beprobung kann in Verbindung mit dem korrekten Analyseverfahren mit ausreichender Sicherheit belegen, in welchen Arbeitsbereichen das Vorkommen asbesthaltiger Materialien ausgeschlossen werden kann. Daher sollten Beprobung und Analyse immer von erfahrenen Fachleuten / Schadstoffgutachtern bzw. Laboren durchgeführt werden.

Die VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 "Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen - Asbest - Erkundung und Bewertung" gibt Hinweise zur weitergehenden technischen Erkundung und beschreibt einen Standarduntersuchungsumfang sowie geeignete Analyseverfahren.

Bei welchen asbesthaltigen Baumaterialien bestehen weitergehende Pflichten zur Risikobewertung? Was sind schwach gebundene Asbestprodukte?

Von schwach gebundenen Materialien, in denen Asbest lose gebunden vorliegt, können auch ohne mechanische Bearbeitung - z. B. durch eine Erschütterung des Gebäudes oder durch Luftzug - Asbestfasern freigesetzt werden. Dies betrifft insbesondere asbesthaltige Brand- und Hitzeschutzisolierungen, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen und Asbestgewebe. In diesen Fällen muss zum Schutz der Nutzer die Dringlichkeit einer Asbestsanierung bewertet werden. Näheres regelt eine technische Baubestimmung, die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie der Länder).

In fest gebundenen Produkten sind die Asbestfasern im Baumaterial fest umschlossen bzw. eingeschlossen, sodass diese nur bei mechanischer Einwirkung (z.B. beim Bohren, Meißeln, Schleifen, Fräsen oder bei Strahl- und Abbrucharbeiten) freigesetzt werden können. Dies gilt z. B. für Materialien aus Faserzement, Bodenbeläge aus asbestverstärktem Vinyl, asbesthaltige Putze, Kleber und Spachtelmassen. Sofern diese nicht beschädigt oder verwittert sind, gehen von diesen Produkten in der Regel keine Gefährdung für Nutzer und Umwelt aus.

Woran erkenne ich einen qualifizierten Fachbetrieb?

Unternehmen, die Asbestarbeiten durchführen, müssen besondere sicherheitstechnische und personelle Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb. Deren Aufgabe ist es, für die Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Um eine konsequente Umsetzung der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, muss während der Arbeiten ständig eine sachkundige aufsichtführende Peron anwesend sein. Die Sachkunde wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nachgewiesen. Fragen Sie nach den jeweiligen sachkundigen Personen des Fachbetriebs und lassen Sie sich deren Sachkundenachweis vorlegen.

Bei Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten gelten weitere Anforderungen an den Betrieb. Solche Arbeiten dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Auch diese Zulassung können Sie sich vorlegen lassen.

Welche Tätigkeiten an asbesthaltigen Bauprodukten sind zulässig? Was sind ASI-Arbeiten?

Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für Asbest sind in der Gefahrstoffverordnung Anhang II Nr. 1 beschrieben und gelten auch für Privatpersonen. Die Verbote gelten nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).

Zu den Abbrucharbeiten zählt nicht nur das vollständige Abbrechen eines Gebäudes. Damit sind auch Arbeiten gemeint, bei denen die Bausubstanz erhalten bleibt und lediglich asbesthaltige Materialien wie z.B. asbesthaltige Bodenbeläge, Kleber oder Anstriche aus dem Gebäude entfernt werden.

Als Sanierungsarbeiten gilt die räumliche Trennung von schwach gebundenen Asbestprodukten. Ziel von Sanierungsarbeiten ist der Schutz der Nutzer.

Instandhaltungsarbeiten umfassen Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Unter Instandhaltung versteht man auch die funktionale Instandhaltung eines Gebäudes und die damit verbundenen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien - wie z.B. das Verlegen neuer Elektroleitungen an Wänden mit asbesthaltigen Spachtelmassen. Für die Instandhaltung gelten weitere Einschränkungen, wenn mit den Tätigkeiten ein Oberflächenabtrag asbesthaltiger Materialien verbunden ist. Mit einem Abtrag verbunden sind z.B. Bohren, Stemmen, Schleifen oder Fräsen. Dies ist nur erlaubt, wenn die Arbeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden.

Nähere Erläuterungen zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. Ausnahmen nach Gefahrstoffverordnung finden Sie in der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 45 "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung".

Was ist die TRGS 519?

Die "Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) Asbest: Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" beschreibt die Anforderungen an die Vorbereitung und sichere Durchführung der Arbeiten sowie die Qualifikationen, die für die Durchführung gewerblicher Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erforderlich sind.

Die TRGS 519 unterstützt die verantwortlichen Personen im Betrieb bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der TRGS 519 gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien als erfüllt (Vermutungswirkung).

Die TRGS 519 enthält in Anlage 9 eine Exposition-Risiko-Matrix neu eingefügt, die wesentliche Angaben zu den in der Praxis üblichen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien übersichtlich in Tabellenform zusammenfasst. Die Matrix umfasst folgende Angaben:

  • Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit
  • bei den Tätigkeiten üblicherweise auftretende Faserkonzentrationen in der Atemluft
  • einzuhaltende Schutzmaßnahmen
  • Qualifikationsanforderungen bei gewerblichen Tätigkeiten

Die Exposition-Risiko-Matrix wird in regelmäßigen Abständen erweitert und ergänzt.

Was müssen Privatpersonen bei Arbeiten an asbesthaltigen Bauprodukten beachten?

Auch für Privatpersonen gilt: Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind verboten!

Zulässige Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten können grundsätzlich auch von Privatpersonen durchgeführt werden. Dabei gilt auch für Laien zwingend, dass die Freisetzung von Asbestfasern durch staubarme Arbeitsweise zu vermeiden bzw. zu minimieren ist. Eine Verschleppung der Fasern in die Umwelt und eine Gefährdung anderer Personen muss ebenfalls wirksam verhindert werden. Das gelingt nur dann, wenn die besonderen sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß TRGS 519 eingehalten werden. Auch Privatpersonen müssen daher über die erforderlichen Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Schutzausrüstungen verfügen.

Die formalen Anforderungen der TRGS 519 (Erwerb der Sachkunde, Anzeige der Arbeiten) gelten nicht für Privatpersonen, wenn sie die Arbeiten ausschließlich selbst in ihrem Privatbereich durchführen. Wenn allerdings Nachbarn, Freunde oder Verwandte als Helfer tätig werden, treffen den jeweiligen Veranlasser der Arbeiten, auch Privatpersonen, umfassend alle gesetzlichen Anforderungen, die auch ein gewerblicher Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten zu erfüllen hat!