Was müssen Privatpersonen bei Arbeiten an asbesthaltigen Bauprodukten beachten?

Auch für Privatpersonen gilt: Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind verboten!

Zulässige Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten können grundsätzlich auch von Privatpersonen durchgeführt werden. Dabei gilt auch für Laien zwingend, dass die Freisetzung von Asbestfasern durch staubarme Arbeitsweise zu vermeiden bzw. zu minimieren ist. Eine Verschleppung der Fasern in die Umwelt und eine Gefährdung anderer Personen muss ebenfalls wirksam verhindert werden. Das gelingt nur dann, wenn die besonderen sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß TRGS 519 eingehalten werden. Auch Privatpersonen müssen daher über die erforderlichen Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Schutzausrüstungen verfügen.

Die formalen Anforderungen der TRGS 519 (Erwerb der Sachkunde, Anzeige der Arbeiten) gelten nicht für Privatpersonen, wenn sie die Arbeiten ausschließlich selbst in ihrem Privatbereich durchführen. Wenn allerdings Nachbarn, Freunde oder Verwandte als Helfer tätig werden, treffen den jeweiligen Veranlasser der Arbeiten, auch Privatpersonen, umfassend alle gesetzlichen Anforderungen, die auch ein gewerblicher Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten zu erfüllen hat!