Die "Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) Asbest: Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" beschreibt die Anforderungen an die Vorbereitung und sichere Durchführung der Arbeiten sowie die Qualifikationen, die für die Durchführung gewerblicher Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erforderlich sind.
Die TRGS 519 unterstützt die verantwortlichen Personen im Betrieb bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der TRGS 519 gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien als erfüllt (Vermutungswirkung).
Die TRGS 519 enthält in Anlage 9 eine Exposition-Risiko-Matrix neu eingefügt, die wesentliche Angaben zu den in der Praxis üblichen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien übersichtlich in Tabellenform zusammenfasst. Die Matrix umfasst folgende Angaben:
- Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit
- bei den Tätigkeiten üblicherweise auftretende Faserkonzentrationen in der Atemluft
- einzuhaltende Schutzmaßnahmen
- Qualifikationsanforderungen bei gewerblichen Tätigkeiten
Die Exposition-Risiko-Matrix wird in regelmäßigen Abständen erweitert und ergänzt.