Planung und Vorbereitung

Rechtsgrundlagen

Asbesthaltige Materialien im Baubestand stellen Anforderungen an den Nutzerschutz, Arbeitsschutz und die fachgerechte Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen. Die gesetzlichen Regelungen richten sich an Eigentümer, Bauherren und Unternehmen – auch Privatpersonen und Heimwerker müssen die Vorgaben beachten.

Seit dem 31.10.1993 ist die Herstellung und Verwendung von asbesthaltigen Produkten in Deutschland verboten. In Gebäuden, die vor diesem Datum errichtet wurden, besteht das Risiko, bei Baumaßnahmen auf asbesthaltige Materialien zu stoßen. Eine nicht sachgerechte Ausführung der Arbeiten kann zu einer hohen Freisetzung von Asbestfasern und einer Gefährdung der Nutzer, der Beschäftigten und der Umwelt führen. Daher gelten für den Umgang mit Asbest gesetzliche Einschränkungen und Anforderungen. Die Regelungen betreffen nicht nur Handwerksbetriebe, Bau- oder Abbruchunternehmen, sondern auch Privatpersonen und Heimwerker.

Verantwortung des Eigentümers und des Bauherrn

Der Eigentümer eines Gebäudes trägt Verantwortung für den Zustand seines Gebäudes und mögliche Gefährdungen, die von dem Gebäude ausgehen können. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sind Kenntnisse über das Vorhandensein von Asbest im Gebäude erforderlich. Nur so können die Anforderungen an den Nutzerschutz, den Arbeitsschutz und die fachgerechte Abfallentsorgung erfüllt werden.

Die Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden stellt dazu eine Planungshilfe zur Verfügung. Sie beschreibt die Herangehensweise an eine anlassbezogene, schrittweise Erkundung durch den Veranlasser einer Baumaßnahme. Die Leitlinie hat einen empfehlenden Charakter und stellt keine gesetzliche Anforderung dar. Die Ergebnisse der Erkundung sind Basis für die weitere Planung der Arbeiten, die Auswahl geeigneter, sicherer Arbeitsverfahren und die ordnungsgemäße Abfallentsorgung. Sind dem Bauherrn oder Eigentümer Informationen zu Asbest in und an dem Gebäude bekannt, an dem Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen diese den beauftragten Unternehmen bzw. Personen sofort weitergeleitet werden.

Nutzerschutz

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen schwach und fest gebundenen Asbestprodukten. Insbesondere von schwach gebundenen Asbestprodukten können durch Alterung und äußere Einwirkung, wie z. B. Luftbewegungen, Erschütterungen oder mechanische Beschädigungen, Asbestfasern freigesetzt werden. Zum Schutz der Nutzer ist zu ermitteln, ob von eingebauten schwach gebundenen Asbestprodukten eine Gefährdung ausgeht. Die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit erfolgt auf Grundlage der Asbestrichtlinien der Bundesländer ("Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden").

Von fest gebundenen Asbestprodukten, die keine Beschädigungen aufweisen, gehen im eingebauten Zustand in der Regel keine Gesundheitsgefährdungen aus. Bei Zerstörung oder mechanischer Bearbeitung können aber auch an diesen Produkten hohe Faserfreisetzungen verursacht werden.

Alle Tätigkeiten an Asbest sind daher zum Schutz der Nutzer sowie der Beschäftigten immer so zu gestalten, dass möglichst keine Asbestfasern frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird. Die Gefahrstoffverordnung sieht daher auch Maßnahmen zum Schutz „anderer Personen“ bei Tätigkeiten mit Asbest vor. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen legt der ausführende Fachbetrieb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest.

Arbeitsschutz – Verwendungsverbote

Bei der Planung ist zunächst zu prüfen, ob die beabsichtigten Tätigkeiten überhaupt zulässig sind. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien in Gebäuden oder technischen Anlagen sind grundsätzlich verboten. Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für Asbest sind in der Gefahrstoffverordnung Anhang II Nr. 1 beschrieben und gelten auch für Privatpersonen. Die Verbote gelten nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).

Zu den Abbrucharbeiten zählt nicht nur das vollständige Abbrechen eines Gebäudes. Damit sind auch Arbeiten gemeint, bei denen die Bausubstanz erhalten bleibt und lediglich asbesthaltige Materialien wie z. B. asbesthaltige Bodenbeläge, Kleber oder Anstriche aus dem Gebäude entfernt werden.

Als Sanierungsarbeiten gilt die räumliche Trennung von schwach gebundenen Asbestprodukten. Ziel von Sanierungsarbeiten ist der Schutz der Nutzer.

Instandhaltungsarbeiten umfassen Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Unter Instandhaltung versteht man auch die funktionale Instandhaltung eines Gebäudes und die damit verbundenen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien – wie z. B. das Verlegen neuer Elektroleitungen an Wänden mit asbesthaltigen Spachtelmassen. Für die Instandhaltung gelten weitere Einschränkungen, wenn mit den Tätigkeiten ein Oberflächenabtrag asbesthaltiger Materialien verbunden ist. Mit einem Abtrag verbunden sind z. B. Bohren, Stemmen, Schleifen oder Fräsen. Dies ist nur erlaubt, wenn die Arbeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden. Bei diesen Verfahren ist sichergestellt, dass die Asbestkonzentration von 10.000 Fasern pro Kubikmeter (F/m³) nicht überschritten wird. Eine Übersicht findet sich in der DGUV-Information 201-012.

Nähere Erläuterungen zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. Ausnahmen nach der Gefahrstoffverordnung finden Sie in der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 45 "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung".

Arbeitsschutz Ausführung der Tätigkeiten durch qualifizierte Fachbetriebe

Mit ASI-Arbeiten an Asbest dürfen nur Firmen beauftragt werden, die über die erforderliche personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Dazu zählt, dass die Tätigkeiten vor Ort von einer weisungsbefugten sachkundigen Person zu beaufsichtigen sind. Bei schwach gebundenem Asbest muss die Firma ihre Qualifikation durch eine behördliche Zulassung nachweisen.

Diese grundlegenden Anforderungen an einen sicheren Umgang mit Asbest enthält die Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 2.4. Diese werden in der "Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) konkretisiert.

Abfallentsorgung

Bei der Entsorgung asbesthaltiger Bau- und Abbruchabfälle sind die Vorgaben des Abfallrechts zu beachten. Siehe Abschnitt Entsorgung.

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