Arbeiten an und in älteren Gebäuden
Planung und Vorbereitung
Auftragsklärung
Für Arbeiten an asbesthaltigen Materialien gelten Verwendungsbeschränkungen, die in der Gefahrstoffverordnung geregelt sind. Wichtige Kriterien bei der Auftragsklärung sind die Beachtung der Verwendungsbeschränkungen, die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen sowie die Ermittlung von Aufwand und Kosten in Frage kommender Ausführungsvarianten. Gerade private Auftraggeber sollten sich von hinzugezogenen Planern und Architekten bzw. ausführenden Firmen verschiedene Varianten erläutern lassen.
Vor einer Beauftragung sollte mit Architekten, Planern bzw. Fachbetrieben eine Auftragsklärung erfolgen, um zunächst die Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahmen zu prüfen und geeignete Arbeitsverfahren zu ermitteln. Als Grundlage sind allen Beteiligten die Ergebnisse der Asbesterkundung mitzuteilen.
Der Veranlasser sollte mit den weiteren Beteiligten insbesondere folgende Fragen klären:
- Über welche asbestspezifischen Qualifikationen verfügen die Ansprechpartner?
Im Fachbetrieb, der die Arbeiten ausführen soll, müssen sachkundige Personen beschäftigt sein, die die Arbeiten vorbereiten (verantwortliche Person) und vor Ort beaufsichtigen (aufsichtführende Person). Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519. Für Tätigkeiten mit schwach gebundenem Asbest benötigt die ausführende Firma darüber hinaus eine behördliche Zulassung.
- Sind die auszuführenden Arbeiten zulässig?
Tätigkeiten an Asbest sind gemäß Gefahrstoffverordnung grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
Zu den Abbrucharbeiten zählt nicht nur das vollständige Abbrechen eines Gebäudes. Damit sind auch Arbeiten gemeint, bei denen die Bausubstanz erhalten bleibt und lediglich asbesthaltige Materialien wie z. B. asbesthaltige Bodenbeläge, Kleber oder Anstriche aus dem Gebäude entfernt werden.
Als Sanierungsarbeiten gilt die räumliche Trennung von schwach gebundenen Asbestprodukten. Ziel von Sanierungsarbeiten ist der Schutz der Nutzer.
Instandhaltungsarbeiten umfassen Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Unter Instandhaltung versteht man auch die funktionale Instandhaltung eines Gebäudes sowie Anpassung an den Stand der Bautechnik und die damit verbundenen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien – wie z. B. das Verlegen neuer Elektroleitungen an Wänden mit asbesthaltigen Spachtelmassen. Für die Instandhaltung gelten weitere Einschränkungen, wenn mit den Tätigkeiten ein Oberflächenabtrag asbesthaltiger Materialien verbunden ist. Mit einem Abtrag verbunden sind z. B. Bohren, Stemmen, Schleifen oder Fräsen. Dies ist nur erlaubt, wenn die Arbeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden.
Weitere Informationen zu emissionsarmen Verfahren gibt DGUV-Information 201-012 "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien".
Nähere Erläuterungen zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. Ausnahmen nach der Gefahrstoffverordnung finden Sie in der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 45 "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung".
- Kommen bei Instandhaltungsarbeiten emissionsarme Arbeitsverfahren zum Einsatz?
Emissionsarme Verfahren sind bei Instandhaltungsarbeiten grundsätzlich bevorzugt anzuwenden. Für Instandhaltungsarbeiten, bei denen es zu einem Oberflächenabtrag kommt, dürfen ausschließlich emissionsarme Verfahren angewendet werden. Falls es keine emissionsarme Verfahren gibt, müssen die betroffenen Arbeitsbereiche zunächst im Rahmen von Abbrucharbeiten asbestfrei gemacht werden.
- Wird bei den auszuführenden Arbeiten das Überdeckungsverbot beachtet?
Die Überdeckung von Asbestzement-Dächern und Außenwänden mit Asbestzement-Verkleidungen ist verboten. Auch asbesthaltige Materialien im Innenbereich, die beim Einbau früher einzeln befestigt oder geklebt wurden, z. B. asbesthaltige Fußbodenbeläge, dürfen nicht fest überdeckt werden, da dadurch der spätere Ausbau erheblich erschwert werden kann.
- Mit welchen Asbestexpositionen und Schutzmaßnahmen ist zu rechnen?
Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen richten sich nach der Faserfreisetzung (Exposition), die bei den Arbeiten zu erwarten ist. Dabei werden drei Risikobereiche unterschieden, die unterschiedliche Mindestschutzmaßnahmen erfordern:
- Arbeiten niedrigen Risikos liegen vor, wenn bei den Arbeiten die sogenannte Akzeptanzkonzentration von 10.000 Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft (F/m³) unterschritten wird. Dies gilt z. B. bei der Anwendung emissionsarmer Verfahren.
- Bei Arbeiten in Innenräumen ist der Arbeitsbereich grundsätzlich abzuschotten, im Anschluss an die Arbeiten sind alle Oberflächen zu reinigen, für die Freigabe des Arbeitsbereiches ist in der Regel eine Freigabemessung erforderlich, die die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten belegt.
- Arbeiten mittleren Risikos liegen im Bereich zwischen der Akzeptanzkonzentration und der Toleranzkonzentration von 100.000 F/m³. In diesem Bereich sind weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören technische Lüftungsmaßnahmen, Personenschleuse und die Tragepflicht von persönlicher Schutzausrüstung.
- Arbeiten, bei denen die Toleranzkonzentration überschritten wird (mehr als 100.000 F/m³), sind mit einem hohen Risiko für die Beschäftigten verbunden. Zusätzlich werden eine kontrollierte Unterdruckhaltung, Mehrkammer-Personen- sowie Materialschleusen erforderlich. Diese Arbeiten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine behördliche Zulassung haben.
Einen Überblick über die zu erwartende Exposition und die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern gibt die Expositions-Risiko-Matrix der TRGS 519.