Planung und Vorbereitung

Erkundung

Die Erkundung von Asbest vor Beginn von Bau- oder Abbruchmaßnahmen ist Voraussetzung für eine sichere Durchführung der Arbeiten und eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung.

Vor dem Beginn von Arbeiten in oder an älteren Gebäuden ist zu erkunden, ob und ggf. wo in den betroffenen Arbeitsbereichen mit asbesthaltigen Materialien zu rechnen ist.

Verantwortlich für die Erkundung ist der Veranlasser der Tätigkeiten. Veranlasser sind alle Personen, die andere mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen. Das betrifft auch unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Veranlasser können somit Bauherrn, Gebäudebesitzer, aber auch Mieter sein. Als Mieter empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer, der eventuell bereits über die erforderlichen Informationen zu Asbestvorkommen im Gebäude verfügt. Auch Privatpersonen, die Arbeiten selbst durchführen, gelten als Veranlasser. Für Heimwerker ist es zum eigenen Schutz wichtig, Kenntnisse über Asbest und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu haben.

Die Erkundung ist Voraussetzung für die sichere Durchführung der Arbeiten. Sie ist die Grundlage für die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren, der erforderlichen Schutzmaßnahmen und die getrennte Erfassung asbestfreier und asbesthaltiger Abfälle. Die Erkundung hilft somit, Kosten zu kalkulieren und Verzögerungen im Bauablauf sowie Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Die Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden gibt Empfehlungen für die Herangehensweise und beschreibt den schrittweisen Ablauf einer anlassbezogenen Erkundung. Anlass der Erkundung sind geplante Baumaßnahmen im Gebäudebestand, dazu zählen auch Renovierungsarbeiten.

Der Veranlasser hat alle weiteren Beteiligten – insbesondere Bewohner und Nutzer der betroffenen Immobilie, Planer, Architekten sowie Auftragnehmer – über die Ergebnisse der Erkundung zu informieren.

Klärung der Bauhistorie

Der erste Schritt der Erkundung ist die Ermittlung des Baubeginns. Das Vorkommen von Asbest ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Baubeginn vor dem 31.10.1993 liegt. Dabei sind für spezielle Materialien wie z. B. Kanalrohre für den Tiefbaubereich Übergangsfristen bis zum 31.12.1994 zu beachten.

Ist der genaue Baubeginn nicht mehr ermittelbar oder liegt er vor dem 31.10.1993, ist vom Vorhandensein asbesthaltiger Materialien auszugehen. Dies gilt auch für ältere Gebäude, die vor dem Hauptverwendungszeitraum von Asbest in den 1960er und 1970er Jahren errichtet wurden. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen asbesthaltige Materialien in die Gebäude eingebracht wurden.

Weitergehende Erkundung durch Beprobung
Die Asbestvermutung kann durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden. Die technische Erkundung umfasst die Entnahme von Materialproben und die Laboranalyse der asbestverdächtigen Materialien. Die Probenahme kann dabei auf die Bereiche eingegrenzt werden, die von den geplanten Arbeiten betroffen sind. Bei einem Verzicht auf eine weitergehende Erkundung sind bei den weiteren Planungsschritten und bei der Durchführung der Arbeiten die Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 umzusetzen. Die Abfälle sind dann als asbesthaltig zu entsorgen (Worst-Case-Betrachtung).

Eine weitergehende Erkundung empfiehlt sich insbesondere, wenn

  • bei den Arbeiten mit einer hohen Asbestfaserfreisetzung zu rechnen ist und damit verbundene umfangreiche Schutzmaßnahmen zu treffen sind oder
  • große Abfallmengen zu entsorgen sind.

Hinweise zur Entnahme von Materialproben und Analyseverfahren

Asbesthaltige Materialien sind oft verdeckt eingebaut, unregelmäßig im Gebäude verteilt und daher nicht leicht zu identifizieren. Für die weitergehende Erkundung empfiehlt es sich daher, Schadstoffgutachter bzw. Sachverständige zu beauftragen, um belastbare Erkundungsergebnisse zu erhalten, die für alle nachfolgenden Schritte von der Ausführungsplanung über die Durchführung bis hin zur Abfallentsorgung genutzt werden können.

Die VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 beschreibt die Herangehensweise bei der Erkundung von Asbest in baulichen und technischen Anlagen. Ein wesentliches Kriterium ist dabei die Erstellung eines Probenahmeplans, der u. a. die Probenahmestellen, die Anzahl der Probenahmen und die Probenahmetechnik beschreibt. Bei der Probenahme ist darauf zu achten, dass eine Faserfreisetzung in den Raum möglichst verhindert und die Entnahmestelle nach der Beprobung gesichert wird. Die entnommenen Proben werden staubdicht verpackt und als asbesthaltig gekennzeichnet.

Ob ein Bauprodukt Asbest enthält, ist mit bloßem Auge nicht erkennbar. Die Materialproben sind daher in qualifizierten (z. B. akkreditierten) Laboren zu untersuchen. Ein Standardverfahren für die Analyse asbesthaltiger Materialien ist in der VDI-Richtlinie 3866 Blatt 5 beschrieben. Für bestimmte Materialproben mit z. B. geringen Asbestgehalten kann eine besondere Aufbereitung der Proben erforderlich werden.

Generell gilt, dass auch mit sehr umfangreicher Beprobung keine 100%ige Sicherheit zu Asbestfreiheit erreicht werden kann. Mit der Dokumentation der Beprobung der weitergehenden Erkundung ist daher auch immer die Aussagesicherheit der erzielten Ergebnisse anzugeben.

Der Veranlasser hat die Erkundungsergebnisse an die beauftragten Unternehmen weiterzugeben. Diese verwenden die Ergebnisse selber als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen.

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