Arbeiten an und in älteren Gebäuden
Sichere Durchführung
Vorbereitung der Tätigkeiten
Zur Vorbereitung der Tätigkeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und risikobezogene Schutzmaßnahmen festzulegen.
Die hier beschriebenen Maßnahmen gelten für Arbeitgeber, die gewerblich Tätigkeiten mit Asbest ausführen. Informationen für Privatpersonen, die selbst Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen möchten, sind in der FAQ 11 zu finden.
Gefährdungsbeurteilung
Art und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind abhängig von der Asbestfaserfreisetzung, die von den Tätigkeiten ausgeht. Das ausführende Unternehmen ermittelt die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und beschreibt diese in einem Arbeitsplan.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Fragen zu beantworten:
- Sind die Erkundungsergebnisse, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflichten übergeben hat, plausibel?
- Sind die auszuführenden Tätigkeiten zulässig?
- Welche Arbeitsverfahren kommen zum Einsatz?
- Welche Exposition ist bei den Tätigkeiten zu erwarten?
- Welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen sind zu treffen?
Für diese Aufgabe sind besondere Kenntnisse gefordert. Die Gefährdungs-beurteilung muss daher von einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Die entsprechende Sachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erworben werden.
Werden im Zuge der Arbeiten weitere - z.B. zuvor verdeckte - Asbestfunde angetroffen, sind die Gefährdungsbeurteilung sowie die Schutzmaßnahmen anzupassen. Informationen zu Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen findet man u.a. in der TRGS 519.
Anzeige der Arbeiten
Das ausführende Unternehmen muss die Tätigkeiten rechtzeitig vor Beginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Bei Tätigkeiten, die mit einem geprüften emissionsarmen Arbeitsverfahren ausgeführt werden, kann dies mit einer unternehmensbezogenen Anzeige erledigt werden. Bei Maßnahmen, die zu einer höheren Faserfreisetzung führen, ist in der Regel eine baustellenbezogene Anzeige der Tätigkeiten gefordert.