Sicherheitshinweise für gefährliche Stoffe und Gemische

Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen zum Schutze des Verwenders und der Umwelt eine Kennzeichnung tragen, wenn die Stoffe oder Gemische in den Verkehr gebracht oder Tätigkeiten damit durchgeführt werden. Diese Kennzeichnung besteht aus mehreren Elementen, darunter die Sicherheitshinweise. Wir informieren Sie hier, was sich dahinter verbirgt.

P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.

Sicherheitshinweise sind von der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) vorgeschriebene Bestandteile von Kennzeichnungsetiketten.

Sicherheitshinweise weltweit identisch

Bei den sogenannten "P-Hinweisen" handelt es sich um einschlägige Sicherheitshinweise: P kommt von dem englischen 'precaution', also Vorsichtsmaßnahme. Für diese Hinweise gibt es international abgestimmte Wortfassungen, die in diesem Wortlaut oder ggf. geringfügig abweichend auf das Etikett übernommen werden sollen. Anhang IV der CLP-Verordnung gibt dazu zwei Übersichten: In Anhang IV Teil 1 ist eine Matrix mit empfohlenen Sicherheitshinweisen aufgeführt. Diese Matrix gibt eine Orientierungshilfe für die Auswahl, welcher Sicherheitshinweis, ggf. als kombinierter Hinweis, für welche Gefahreneigenschaft geeignet ist, Teil 2 nennt alle Sicherheitshinweise in nummerischer Reihenfolge und enthält die nach Artikel 22 Absatz 4 der CLP-Verordnung  zu verwendenden Textfassung.

Bei der Verwendung von Sicherheitshinweisen gewähren Kombinationen und Zusammenfassungen von Sicherheitshinweisen einen gewissen Spielraum um Platz auf dem Kennzeichnungsetikett zu sparen und die Lesbarkeit zu verbessern.

Die in Anhang IV Teil 1 enthaltenen kombinierten Sicherheitshinweise sind Beispiele für Kombinationen von Sicherheitshinweisen. Lieferanten dürfen weitere Hinweise eigenverantwortlich kombinieren und zusammenfassen, sofern dies zur Klarheit und Verständlichkeit der Kennzeichnungsangaben, entsprechend Artikel 22 und 28 Absatz 3 (Anzahl der Hinweise) der CLP-Verordnung, beiträgt.

Obwohl Artikel 22 Absatz 4 der CLP-Verordnung festlegt, wie die Sicherheitshinweise lauten, dürfen sie auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt geringfügig vom festgelegten Text abweichen. Diese Abweichung ist erlaubt, wenn dadurch das Verständnis der Sicherheitsangaben praktischer und geeigneter zu vermitteln ist, die Sicherheitshinweise dadurch aber nicht abgeschwächt oder beeinträchtigt werden.

Beispiel:

kombinierter Sicherheitshinweis P303 + P361 + P353

der Text entsprechend der Kodierung in Anhang IV der CLP-Verordnung lautet:

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
(Steht ein Text in eckiger Klammer, so bedeutet das, dass dieser Text nur in bestimmten Fällen zutrifft. Erläuterungen, wann dieser Text aufzunehmen ist, finden sich in der Matrix.)

Somit kann der kombinierte Sicherheitshinweis unter Berücksichtigung möglicher textlicher Änderungen, wenn der Lieferant dies für angebracht hält, wie folgt lauten:

  • BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen.

oder

  • BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Duschen.

Die aktuelle deutschsprachige Fassung der Sicherheitshinweise (Stand 20. ATP, Verordnung (EU) 2023/1435) steht hier auf der Homepage zum Download bereit. Die Implementierung der vier neuen EU-Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung wirkt sich nicht auf den Anhang IV der CLP-Verordnung aus. Die den EU-Gefahrenklassen zugeordneten P-Hinweise liegen bereits in diesem Anhang vollständig vor.

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Sicherheitshinweise für gefährliche Stoffe und Gemische

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