Gefahrenpiktogramme und Signalwörter

Gefahrenpiktogramme vermitteln Informationen über Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, Gemischen sowie Erzeugnissen mit Explosivstoff ausgehen. Signalwörter geben das Ausmaß der Gefahr an.

Piktogramme sind grafische Darstellungen, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, bestehen.

Im Anhang I Teil 1 Nr. 1.2 der CLP-Verordnung wird vorgeschrieben, dass Gefahrenpiktogramme die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen müssen. Zudem muss ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem deutlich sichtbaren roten Rahmen erscheinen.

Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen und darf nicht weniger als 1 cm² Mindestfläche betragen.

Die neun Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen des Anhangs V und von Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung entsprechen. Zudem müssen sie in Bezug auf Symbole und das allgemeine Format mit den folgenden gezeigten Beispielen übereinstimmen.

Vergleichbar mit den Gefahren- und Sicherheitshinweisen haben die Gefahrenpiktogramme eine Kodierung. Alle neun Piktogramme sind nummerisch von GHS01 - GHS09 sortiert.

Anzahl der erforderlichen Piktogramme

Die Anzahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme sollte das Kennzeichnungsetikett nicht überladen. Daher sind nach Artikel 26 Absatz 1 der CLP-Verordnung bestimmte Rangfolgeregelungen anzuwenden:

  1. Muss mit "GHS01" gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung von "GHS02" und "GHS03" fakultativ.
  2. Muss mit "GHS06" gekennzeichnet werden, so erscheint "GHS07" nicht.
  3. Muss mit "GHS05" gekennzeichnet werden, so erscheint "GHS07" für Haut- und Augenreizung nicht.
  4. Muss mit "GHS08" in Verbindung mit H334 (Resp. Sens. 1, 1A, 1B) gekennzeichnet werden, so erscheint nicht GHS07 in Verbindung mit H317 (Skin Sens, 1, 1A, 1B), H315 (Skin Irrit. 2) oder H319 (Eye Irrit. 2).
  5. Muss mit "GHS02" oder "GHS06" gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung von "GHS04" fakultativ.

Hinweise zu Signalwörtern

Das Signalwort ist ein Kennzeichnungsbestandteil, der das Ausmaß der Gefahr angibt. Es soll den Leser des Etiketts auf eine potenzielle Gefahr hinweisen. Unterschieden werden zwei Gefahrenausmaßstufen:

  1. Gefahr: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien
  2. Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

Welches Signalwort wann zu vergeben ist, regelt die CLP-Verordnung. In ihrem Anhang I, Teile 2 bis 5, steht in den jeweiligen Gefahrenkommunikations-Tabellen, welches Signalwort für die einzelnen Gefahrenkategorien erforderlich ist.

Zu beachten ist:

Ergibt sich aus der Einstufung, dass ein Signalwort mehrfach zu vergeben wäre, erscheint es nur einmal auf dem Kennzeichnungsetikett. Wird dort das Signalwort "Gefahr" verwendet, erscheint nicht das Signalwort "Achtung".

Nun folgt ein tabellarischer Überblick über die neun Gefahrenpiktogramme:

Physikalische Gefahren

Symbol GHS01: Explodierende Bombe

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS01

Abschnitt 2.1

Instabile explosive Stoffe und Gemische
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4

Abschnitt 2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B

Abschnitt 2.15

Organische Peroxide, Typen A, B

Symbol GHS02: Flamme

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS02

Abschnitt 2.2

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1A, 1B

Abschnitt 2.3

Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.6

Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.7

Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D,E, F

Abschnitt 2.9

pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.10

pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.11

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.12

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1,2, 3

Abschnitt 2.15

Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F

Abschnitt 2.17

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische,
Gefahrenkategorien 1, 2, 3, 4

Symbol GHS03: Flamme über einem Kreis

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS03

Abschnitt 2.4

Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.13

Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.14

Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Symbol GHS04: Gasflasche

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS04

Abschnitt 2.5

Gase unter Druck:

  • verdichtete Gase
  • verflüssigte Gase
  • tiefgekühlt verflüssigte Gase
  • gelöste Gase

Symbol GHS05: Ätzwirkung

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS05

Abschnitt 2.16

Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1

Besonderheiten bei physikalischen Gefahren

Für die folgenden Klassen und Kategorien der physikalischen Gefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

  • Abschnitt 2.1
    Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5

  • Abschnitt 2.1
    Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.6

  • Abschnitt 2.2
    Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2

  • Abschnitt 2.3
    Aerosole, Gefahrenkategorie 3

  • Abschnitt 2.8
    Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G

  • Abschnitt 2.15
    Organische Peroxide, Typ G

Gesundheitsgefahren

Symbol GHS06: Totenkopf mit gekreuzten Knochen

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS06

Abschnitt 3.1

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ),
Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Symbol GHS05: Ätzwirkung

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS05

Abschnitt 3.2

Hautätzend, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B, 1C

Abschnitt 3.3

Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1

Hinweis zur Vergabe des Symbols "Ätzwirkung"

GHS 05 kann bei inhalationstoxischen Stoffen oder Gemischen zusätzlich zum GHS 06 verwendet werden, wenn die Inhalationsdaten darauf hindeuten, dass die Toxizität auf einer Ätzwirkung beruht und der EUH071: "Wirkt ätzend auf die Atemwege" vergeben wird.

Symbol GHS07: Ausrufezeichen

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS07

Abschnitt 3.1

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ)

Gefahrenkategorie 4

Abschnitt 3.2

Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2

Abschnitt 3.3

Augenreizung, Gefahrenkategorie 2

Abschnitt 3.4

Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1,1A, 1B

Abschnitt 3.8

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3:

  • Atemwegsreizung
  • narkotisierende Wirkungen

Symbol GHS08: Gesundheitsgefahr

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS08

Abschnitt 3.4

Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B

Abschnitt 3.5

Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Abschnitt 3.6

Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Abschnitt 3.7

Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Abschnitt 3.8

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 3.9

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 3.10

Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorien 1

Besonderheiten bei Gesundheitsgefahren

Für die folgende Kategorie der Gesundheitsgefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

  • Abschnitt 3.7
    Reproduktionstoxizität, Wirkungen auf/über Laktation, zusätzliche Gefahrenkategorie
  • Abschnitt 3.11
    Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorien 1 und 2

Umweltgefahren

Symbol GHS09: Umwelt

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS09

Abschnitt 4.1

Gewässergefährdend

  • Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1
  • Langfristig gewässergefährdend: Kategorien
    Chronisch 1, Chronisch 2

Besonderheiten bei Umweltgefahren

Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

  • Abschnitt 4.1
    Gewässergefährdend, langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3 und Chronisch 4

  • Abschnitt 4.2
    Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorien 1 und 2

  • Abschnitt 4.3
    Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften

  • Abschnitt 4.4
    Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

Weitere Gefahren

Symbol GHS07: Ausrufezeichen

PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
GHS07

Abschnitt 5

Die Ozonschicht schädigend, Gefahrenkategorie 1

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