Die Gestaltung des Etiketts auf Grundlage von Anforderungen der CLP-Verordnung
Anhand eines Beispiels erläutern wir die wichtigsten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für die Gestaltung einsprachiger Kennzeichnungsetiketten.
Das beispielhafte Kennzeichnungsetikett beinhaltet die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Buchstaben a-h der CLP-Verordnung für ein gefährliches Gemisch, wenn es in den Verkehr gebracht wird. Inbegriffen ist auch die Nennmenge, obwohl das Gemisch nicht für die breite Öffentlichkeit vorgesehenen ist.
Das Gemisch ist nicht in eine der vier neuen EU-Gefahrenklassen eingestuft. Eine Kennzeichnung mit „EUH-Hinweisen“, die als „H-Hinweise“ (Hauptgefahrenhinweise) fungieren, erfolgt somit nicht.
Mindestabmessungen und Mindestgrößen
Das realitätsnah gestaltete Etikett ist vorgesehen für einen Behälter mit einem Fassungsvermögen von einem Volumen von 1 l. Der Behälter gehört mit seinem Fassungsvermögen daher zu einer Verpackung bis zu 3 l (siehe Anhang I Nr. 1.2.1.4 Tabelle 1.3 der CLP-Verordnung). Hierbei wurden die Gefahrenpiktogramme in der Originalfassung in den geforderten Mindestabmessungen angelegt (nicht kleiner als 16 mm x 16 mm). Das Etikett fällt aufgrund der Vielzahl an Kennzeichnungselementen allerdings größer aus als die in der CLP-Verordnung vorgegebene Mindestgröße. In einer veränderten Größendarstellung nimmt ein einzelnes Piktogramm somit weniger als 1/15 der Etikettfläche ein. Dies ist zulässig, solange die jeweiligen Mindestgrößen eingehalten werden.
Die Gefahren- und Sicherheitshinweise sind blockweise und getrennt vom obligatorischen, ergänzenden Kennzeichnungselement aufgeführt. Die Schriftgröße liegt dabei in der Originalfassung an der unteren lesbaren Grenze (1,2 mm x-Höhe). Falls weitere ergänzende Kennzeichnungselemente auf dem Etikett anzubringen sind, unabhängig davon, ob diese obligatorisch sind oder nicht, ist das Etikett entsprechend der benötigten Fläche zu vergrößern. Dabei darf die Fläche der Gefahrenpiktogramme gleich groß bleiben.
Die im Etikett aufgeführten Sicherheitshinweise wurden entsprechend der Leitlinie zur Kennzeichnung und Verpackung der CLP-Verordnung ausgewählt. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der CLP-Verordnung sollen in der Regel maximal sechs Sicherheitshinweise (kombinierte Sicherheitshinweise gelten als ein Sicherheitshinweis) auf dem Etikett platziert werden. In unserem Beispiel sind es jedoch acht. Das ist der Schwere der Gefahren geschuldet, die von dem Gemisch ausgehen können.