Wesentliche Verwendungszwecke für kupferhaltige Biozidprodukte in Deutschland
Durch den Beschluss 2014/395/EU der Kommission kann Deutschland das Inverkehrbringen von kupferhaltigen Biozidprodukten zulassen, und zwar für die folgenden Verwendungen, die im Anhang des Beschlusses genannten werden:
- Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen
- Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen.
Das Inverkehrbringen für anderweitige biozide Verwendungen in der Produktart 11 ist in Deutschland nicht gestattet.
Allgemeinverfügung für kupferhaltige Biozidprodukte
Der Wirkstoff Kupfer wird weiterhin in der Produktart 11 bewertet, wobei noch nicht abgeschätzt werden kann, ob und wann eine Genehmigung erfolgen wird.
Daher wird in der aktuellen Allgemeinverfügung (siehe unten) das Inverkehrbringen und Verwenden von Kupferanoden als Bioziprodukte für die Produktart 11 für die o.g. Verwendungen in Deutschland grundsätzlich zugelassen. Es sind keine gesonderten Anträge auf einzelne Zulassungen zu stellen.
Informationen zum Inverkehrbringen und Verwenden von kupferhaltigen Biozidprodukten in anderen Mitgliedstaaten, die von dem oben genannten Beschluss der Kommission ebenfalls betroffenen sind, erhalten Sie von den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten.
Dauer der wesentlichen Verwendung von Kupfer
Die Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
Um im Falle einer positiven Entscheidung zur Genehmigung des Wirkstoffes Kupfer die weitere Verkehrsfähigkeit des Biozidproduktes zu erhalten, wird es notwendig sein, einen fristgerechten Antrag auf reguläre Zulassung zu stellen, für den die regulären Datenanforderungen der Biozid-VO gelten. Weitere Informationen zum regulären Zulassungsverfahren finden Sie auf der Seite des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks.
Mengenmitteilung
Auch für die Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke sind die Pflichten der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) zu erfüllen. Das heißt, die Hersteller oder Einführer des Biozidproduktes (also der Kupferanode) müssen gemäß §16 ChemBiozidDV u.a. die Menge des Biozidproduktes, das er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder das er ausgeführt hat, der BfC mitteilen. Weitere Informationen zur Mengenmitteilung sind auf der Seite der BAuA verfügbar.