Sofern Biozidprodukte durch einen laufenden Zulassungsantrag in Deutschland erfasst sind, also im fristgerecht gestellten Antrag für die Biozidproduktfamilie als Teil der Familie enthalten sind, müssen sie im Rahmen der ChemBiozidDV gemeldet werden/worden sein, um sie auf dem Markt bereitstellen zu dürfen.
Für nach dem in Artikel 89 Absatz 3 UA 2 Biozidverordnung genannten Zeitpunkt zur Biozidproduktfamilie nachgemeldete Biozidprodukte ist eine Meldung nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung nicht möglich. Sie sind bis zu einem gegebenenfalls positiven Zulassungsbescheid nicht verkehrsfähig.
ChemBiozidDV Nr. 10