Bei einem gemäß ChemBiozidDV gemeldeten Produkt wird ein orangefarbener oder roter Hinweistext angezeigt. Was bedeutet dies?

Ist das unter "Hinweis" angezeigte Datum orange gefärbt, handelt es sich bei dem angezeigten Datum um das Genehmigungsdatum des (letzten zu genehmigenden) Wirkstoffes in der/ den relevanten Produktart(en), für die das Produkt mit diesem Wirkstoff gemeldet wurde. Sollte bis zu diesem Datum kein Antrag auf Zulassung des Produktes eingereicht worden sein, darf das Biozidprodukt nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt, beziehungsweise 365 Tage verwendet werden. Die Informationen zum fristgerecht gestellten Zulassungsantrag müssen vom Meldenden in der Meldung hinterlegt werden. Diese Antragsdaten werden in der öffentlichen Datenbank im Produktdatenblatt unter dem orangefarbenen Hinweis angezeigt. Ob ein Zulassungsantrag gestellt wurde, kann zusätzlich auf der Seite "Zugelassene Biozidprodukte" in der "Liste der Biozidprodukte, die in Deutschland aufgrund eines laufenden Entscheidungsverfahrens auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen" eingesehen werden. Sollte das Produkt bereits zugelassen sein, kann dies in der Datenbank der ECHA eingesehen werden. In diesem Fall empfehlen wir dem Meldenden die Meldung zu deaktivieren. In der Datenbank finden sich allerdings auch noch einige Produkte, die bereits zugelassen wurden und noch weiter aktiv sind. Dies kann dann zu widersprüchlichen Angaben führen, da es von Amts wegen keinen Abgleich zwischen zugelassenen Produkten und gemeldeten Produkten in eBIOMELD gibt.

Ist das Datum unter "Hinweis" rot gefärbt,

  • ist für mindestens einen der Wirkstoffe in dem Produkt eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung gefallen oder
  • ist eine Genehmigung nicht verlängert worden (letzteres ist nur relevant, wenn mindestens ein anderer Wirkstoff im Produkt sich noch im Bewertungsverfahren befindet, da Produkte, die ausschließlich genehmigte Wirkstoffe enthalten bereits zugelassen werden müssen und eine Meldung nicht ausreichen würde) oder,
  • sind, sofern alle enthaltenen Wirkstoffe bereits genehmigt wurden, keine Informationen zu einem fristgerecht gestellten Zulassungsantrag hinterlegt worden.

Eine Vermarktung gemäß Übergangsregelungen nach dem angezeigten Datum ist nicht mehr erlaubt (die Abverkaufsfristen wurden bei der Datumsangabe bereits berücksichtigt).

Hinweis: Im Falle von Meldungen von Biozidprodukten mit ausschließlich genehmigten Wirkstoffen und einem fristgerecht gestellten Zulassungsantrags, kann die Verkehrsfähigkeit durch Nachtragen der Informationen zum Zulassungsantrag in der Meldung wiederhergestellt werden.

Neben den in der Meldung erscheinenden Hinweisen sind die Genehmigungsentscheidungen und Nichtgenehmigungsentscheidungen der Wirkstoffe auch auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks veröffentlicht.

ChemBiozidDV FAQ Nr. 8

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