Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Abschnitte 2 (Meldung von Biozidprodukten), 4 (Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozidprodukten) und 5 (Mitteilung über auf dem Markt bereit gestellte Biozidprodukte) der ChemBiozidDV liegt bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Fragen zu diesen Abschnitten können an die BAuA ( chemg@baua.bund.de ) gerichtet werden.
Die Zuständigkeit für die Überwachung der zuvor genannten Bereiche sowie der Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten (Abschnitt 3 der ChemBiozidDV) liegt bei den für die Überwachung zuständigen Landesbehörden. Fragen zu diesem Themenbereich können an die jeweils örtlich zuständige Behörde (ICSMS) gerichtet werden. Hinweise zu den Abgaberegelungen nach ChemBiozidDV finden Sie auf den Seiten der BLAC.
ChemBiozidDV Nr. 2