Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen zu ChemBiozidDV

Welche Gebühren werden für eine Meldung oder eine Mitteilung gemäß ChemBiozidDV erhoben?

Die Meldungen von Biozidprodukten und die Mitteilung der jährlichen Mengen der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte gemäß ChemBiozidDV sind gebührenfrei über das Online-Portal der BAuA ("eBIOMELD") möglich.

ChemBiozidDV Nr. 1

An welche Behörde/n können Fragen zur ChemBiozidDV gerichtet werden?

Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Abschnitte 2 (Meldung von Biozidprodukten), 4 (Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozidprodukten) und 5 (Mitteilung über auf dem Markt bereit gestellte Biozidprodukte) der ChemBiozidDV liegt bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Fragen zu diesen Abschnitten können an die BAuA ( chemg@baua.bund.de ) gerichtet werden.

Die Zuständigkeit für die Überwachung der zuvor genannten Bereiche sowie der Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten (Abschnitt 3 der ChemBiozidDV) liegt bei den für die Überwachung zuständigen Landesbehörden. Fragen zu diesem Themenbereich können an die jeweils örtlich zuständige Behörde (ICSMS) gerichtet werden.

ChemBiozidDV Nr. 2

Wie können die Angaben einer Firma für ein bereits gemeldetes Biozidprodukt geändert werden?

Grundsätzlich können die Angaben zur Firma im Benutzerkonto geändert werden. Eine Hilfestellung finden Sie im Anwenderleitfaden.

ChemBiozidDV Nr. 3

Müssen Meldende gemäß ChemBiozidDV einen Sitz innerhalb der EU haben?

Firmen mit Firmensitz außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA) oder der Schweiz können keine Meldungen gemäß ChemBiozidDV vornehmen. Entsprechende Firmen benötigen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA) oder der Schweiz.

ChemBiozidDV Nr. 4

Welche Angaben zum Biozidprodukt werden im Rahmen des Meldeverfahrens erforderlich?

Gemäß § 4 der ChemBiozidDV sind bei der Meldung eines Biozidproduktes folgende Angaben mitzuteilen

  • Handelsname des Biozidproduktes
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers
  • Produktart/en, der/denen das Biozidprodukt zuzuordnen ist
  • Bezeichnung der in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe mit Wirkstoffkonzentration und CAS- und EG-Nummer (soweit vorhanden)
  • Datum der Antragstellung für eine Zulassung und zugehörige Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde
  • Angabe, wer gemäß Artikel 95 als Stofflieferant des Wirkstoffs oder Produktlieferant des Biozidprodukts handelt
  • Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm zugeschriebene Wirkung hat

Informationen zu Artikel-95-Angaben sind nicht öffentlich zugänglich.

ChemBiozidDV Nr. 5

 Was müssen Hersteller von Biozidprodukten und reine Vertriebsfirmen in Bezug auf die Meldung ihrer Produkte gemäß ChemBiozidDV beachten?

§ 4 Absatz 2 ChemBiozidDV bestimmt, dass nicht nur der Meldepflichtige – sprich: derjenige der das Biozidprodukt erstmalig auf dem Markt bereitstellt – mit seinen Kontaktdaten in der Meldung genannt wird. Wenn eine von der Vertriebsfirma abweichende Person bzw. ein anderes Unternehmen das Biozidprodukt herstellt, muss auch diese Person mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse in der Meldung genannt werden. 

Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass „Hersteller“ eines Biozidprodukts im Sinne der ChemBiozidDV (§ 4 Absatz 2 Nr. 2 ChemBiozidDV) immer der „physische“ bzw. tatsächliche Hersteller ist, nicht das Vertriebsunternehmen.

Das hat den Hintergrund, dass der Hersteller eines Biozidprodukts bestimmte Pflichten hat, die dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt dienen. So muss ein Hersteller z.B. den Herstellungsprozess dokumentieren und Proben der Herstellungschargen aufbewahren (Artikel 65 Biozidverordnung). Die Angabe des tatsächlichen Produktherstellers mit Namen und Anschrift ist für eine effektive Marktüberwachung erforderlich. 

Bitte beachten Sie auch ChemBiozidDV FAQ Nr. 23 "Darf ich ein gemeldetes Produkt ab-/umfüllen und auf dem Markt bereitstellen?"

Sollte für das betreffende Produkt bereits ein Zulassungsantrag gestellt worden sein, umfasst die Meldung auch die für das Zulassungsverfahren vergebene Fallnummer (R4BP-Case-Number) und das Datum der Antragsstellung. Sollte der Hersteller den Zulassungsantrag gestellt haben, müssen Vertriebsfirmen und Hersteller diese Information rechtzeitig austauschen, damit alle Betroffenen ihre Meldung vollständig und aktuell halten können. Bitte beachten Sie zudem, dass auch die Artikel-95-Konformität sichergestellt und Informationen hierzu entlang der Lieferkette weitergegeben werden müssen. 

Beachten Sie dazu bitte auch ChemBiozidDV FAQ Nr. 19 "Wie soll die Nennung des Wirkstofflieferanten bei der Meldung gemäß ChemBiozidDV erfolgen? Ist hier die Nennung der Firma ausreichend, oder wird ein Schreiben des Lieferanten des Wirkstoffs benötigt? Wie erfolgt die Bestätigung der Konformität mit Artikel 95 Biozidverordnung?"

ChemBiozidDV Nr. 6

Bei einem gemäß ChemBiozidDV gemeldeten Produkt heißt es unter "Hinweis": "Wirkstoffentscheidung ausstehend". Was bedeutet dies?

Die Verkehrsfähigkeit eines Biozidproduktes unter Übergangsregelungen besteht so lange, bis der letzte in dem Produkt enthaltene Wirkstoff genehmigt (oder aber für einen der Wirkstoffe eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung getroffen) worden ist.

Der Hinweis "Wirkstoffentscheidung ausstehend" besagt, dass für mindestens einen der Wirkstoffe in dem Biozidprodukt, in der/den relevanten Produktart(en), für die das Produkt mit diesem Wirkstoff gemeldet wurde, noch keine Entscheidung zur Genehmigung und für keinen der Wirkstoffe eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung getroffen wurde. Sobald die entsprechenden Entscheidungen zur (Nicht-)Genehmigung von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden, werden die Daten in der Spalte "Hinweis" von der Bundesstelle für Chemikalien angepasst.

ChemBiozidDV Nr. 7

Bei einem gemäß ChemBiozidDV gemeldeten Produkt wird ein orangefarbener oder roter Hinweistext angezeigt. Was bedeutet dies?

Ist das unter "Hinweis" angezeigte Datum orange gefärbt, handelt es sich bei dem angezeigten Datum um das Genehmigungsdatum des (letzten zu genehmigenden) Wirkstoffes in der/ den relevanten Produktart(en), für die das Produkt mit diesem Wirkstoff gemeldet wurde. Sollte bis zu diesem Datum kein Antrag auf Zulassung des Produktes eingereicht worden sein, darf das Biozidprodukt nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt, beziehungsweise 365 Tage verwendet werden. Die Informationen zum fristgerecht gestellten Zulassungsantrag müssen vom Meldenden in der Meldung hinterlegt werden. Diese Antragsdaten werden in der öffentlichen Datenbank im Produktdatenblatt unter dem orangefarbenen Hinweis angezeigt. Ob ein Zulassungsantrag gestellt wurde, kann zusätzlich auf der Seite "Zugelassene Biozidprodukte" in der "Liste der Biozidprodukte, die in Deutschland aufgrund eines laufenden Entscheidungsverfahrens auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen" eingesehen werden. Sollte das Produkt bereits zugelassen sein, kann dies in der Datenbank der ECHA eingesehen werden. In diesem Fall empfehlen wir dem Meldenden die Meldung zu deaktivieren. In der Datenbank finden sich allerdings auch noch einige Produkte, die bereits zugelassen wurden und noch weiter aktiv sind. Dies kann dann zu widersprüchlichen Angaben führen, da es von Amts wegen keinen Abgleich zwischen zugelassenen Produkten und gemeldeten Produkten in eBIOMELD gibt.

Ist das Datum unter "Hinweis" rot gefärbt,

  • ist für mindestens einen der Wirkstoffe in dem Produkt eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung gefallen oder
  • ist eine Genehmigung nicht verlängert worden (letzteres ist nur relevant, wenn mindestens ein anderer Wirkstoff im Produkt sich noch im Bewertungsverfahren befindet, da Produkte, die ausschließlich genehmigte Wirkstoffe enthalten bereits zugelassen werden müssen und eine Meldung nicht ausreichen würde) oder,
  • sind, sofern alle enthaltenen Wirkstoffe bereits genehmigt wurden, keine Informationen zu einem fristgerecht gestellten Zulassungsantrag hinterlegt worden.

Eine Vermarktung gemäß Übergangsregelungen nach dem angezeigten Datum ist nicht mehr erlaubt (die Abverkaufsfristen wurden bei der Datumsangabe bereits berücksichtigt).

Hinweis: Im Falle von Meldungen von Biozidprodukten mit ausschließlich genehmigten Wirkstoffen und einem fristgerecht gestellten Zulassungsantrags, kann die Verkehrsfähigkeit durch Nachtragen der Informationen zum Zulassungsantrag in der Meldung wiederhergestellt werden.

Neben den in der Meldung erscheinenden Hinweisen sind die Genehmigungsentscheidungen und Nichtgenehmigungsentscheidungen der Wirkstoffe auch auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks veröffentlicht.

ChemBiozidDV FAQ Nr. 8

Sind weitere Schritte im Rahmen der Übergangsregelungen erforderlich, um ein Biozidprodukt auf dem Markt bereit stellen zu können?

Eine Übersicht über die Übergangsregelungen für Biozidprodukte finden Sie auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.

ChemBiozidDV Nr. 9

Können neue Produkte, für die im Rahmen einer Produktfamilie ein Zulassungsantrag gestellt wurde, ebenfalls gemeldet werden?

Sofern Biozidprodukte durch einen laufenden Zulassungsantrag in Deutschland erfasst sind, also im fristgerecht gestellten Antrag für die Biozidproduktfamilie als Teil der Familie enthalten sind, müssen sie im Rahmen der ChemBiozidDV gemeldet werden/worden sein, um sie auf dem Markt bereitstellen zu dürfen.

Für nach dem in Artikel 89 Absatz 3 UA 2 Biozidverordnung genannten Zeitpunkt zur Biozidproduktfamilie nachgemeldete Biozidprodukte ist eine Meldung nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung nicht möglich. Sie sind bis zu einem gegebenenfalls positiven Zulassungsbescheid nicht verkehrsfähig.

ChemBiozidDV Nr. 10

Darf ich ein gemeldetes Produkt ab-/umfüllen und auf dem Markt bereitstellen?

Für Biozidprodukte, die aufgrund von nationalen Übergangsregelungen gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes zulassungsfrei auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden können, gilt Folgendes:

Sollten Sie ein Biozidprodukt umfüllen und das Etikett ändern wollen, ist eine Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) notwendig. Auch wenn Sie das Etikett beispielsweise lediglich mit Ihrem eigenen Handelsnamen überkleben möchten, ist eine Meldung gemäß ChemBiozidDV notwendig. Es muss mit den entsprechenden Daten gemeldet und die erhaltene Registriernummer (N-XXXXXX) auf dem neuen Etikett aufgebracht werden. Wenn Sie ein gemeldetes Produkt eines anderen Marktteilnehmers umfüllen und vermarkten, sind Sie als Inverkehrbringer anzusehen.

Sollten Sie ein Biozidprodukt umfüllen und das Etikett vom anderen Marktteilnehmer bereitgestellt bekommen und das Produkt unter dessen Handelsnamen weiterverkaufen, ist keine erneute Meldung notwendig. Der andere Marktteilnehmer muss dann das Biozidprodukt bereits gemeldet haben und die N-Nummer auf dem bereitgestellten Etikett aufführen. 

Bitte beachten Sie auch ChemBiozidDV FAQ Nr. 6 "Was müssen Hersteller von Biozidprodukten und reine Vertriebsfirmen in Bezug auf die Meldung ihrer Produkte gemäß ChemBiozidDV beachten?" zum Begriff "Hersteller" im Sinne der ChemBiozidDV. 

ChemBiozidDV Nr. 23

Wie kann ich den Benutzernamen meines Benutzerkontos ändern?

Der Benutzername entspricht der E-Mail-Adresse, die Sie im ersten Schritt bei der Registrierung des Benutzerkontos angegeben haben. Er kann nicht geändert werden. Es ist lediglich möglich unter einem neuen Benutzernamen ein neues Benutzerkonto anzulegen.

Die E-Mail-Adresse, die bei den "Angaben zum Inverkehrbringer/ Hersteller/ Importeur" hinterlegt ist, wird für den Kontakt (z.B. Bestätigungs-E-Mail nach einer Meldung) verwendet. Diese E-Mail-Adresse können Sie im Benutzerkonto unter "Eigene Daten" ändern. Hierdurch ändert sich allerdings nicht der zum Login verwendete Benutzername.

ChemBiozidDV Nr. 24

Was kann ich machen, wenn die Zugangsdaten zu meinem Benutzerkonto nicht mehr vorhanden sind?

Kann der Benutzername herausgefunden werden, besteht die Möglichkeit ein neues Passwort für dieses Benutzerkonto über die "Passwort vergessen"-Funktion zu erhalten. (Siehe Anwenderleitfaden.) Wenn der Benutzername eines Benutzerkontos nicht mehr verfügbar und identifizierbar ist, besteht nur die Möglichkeit ein neues Benutzerkonto mit neuem Benutzernamen anzulegen.

ChemBiozidDV Nr. 25

Meine Meldung ist deaktiviert. Woran liegt das und was kann ich tun?

Folgende Produktmeldungen werden/wurden systemseitig deaktiviert:

  1. Produktmeldungen, für die mehr als 2 Jahre keine Bestätigung bis zum 31.03. des entsprechenden Jahres erfolgt ist (für Bestätigung siehe hier). Die automatische Deaktivierung von diesen Meldungen erfolgt zum 01.04. des entsprechenden Jahres.
  2. Produktmeldungen, die Wirkstoffidentitäten enthalten, die im Rahmen des Genehmigungsverfahren neu definiert wurden und daher nicht mehr aktuell sind und Sie diese Meldung(en), trotz einer zuvor erhaltenen E-Mail-Benachrichtigung, nicht mit den korrekten Angaben zum Wirkstoff aktualisiert haben.

Melden Sie das Produkt mit den aktuellen Informationen bitte erneut und verwenden Sie die dann erhaltene neue Registriernummer (z. B. "N-12345"). In begründeten Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an chembioziddv@baua.bund.de und erläutern, warum eine fristgerechte Bestätigung, bzw. Angabe zur Identität des Wirkstoffs nicht möglich war.

ChemBiozidDV Nr. 26