Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen zu Vorläufersubstanzen und in situ

Bei der Meldung von Biozidprodukten muss gemäß ChemBiozidDV die Wirkstoffkonzentration angegeben werden. Welche Konzentration ist für in situ hergestellte Wirkstoffe anzugeben?

Bei Biozidprodukten, welche vor Ort (in situ) zur Herstellung von Wirkstoffen eingesetzt werden sollen, ist die Konzentration der erzeugten Wirkstoffe anzugeben. Allerdings variiert die erzeugte Wirkstoffkonzentration je nach Anwendung des Biozidprodukts.

Bei der Meldung eines entsprechenden Biozidprodukts ist aus technischen Gründen nur die Angabe einer Konzentration möglich und keines Konzentrationsbereichs. Bitte geben Sie daher die minimale Konzentration des erzeugten Wirkstoffs in g/kg an, die erreicht wird, wenn das Biozidprodukt entsprechend der Bedingungen der Gebrauchsanweisung verwendet wird.

ChemBiozidDV Nr. 20

Wie müssen Biozidprodukte gemäß ChemBiozidDV gemeldet werden, die aus zwei Komponenten bestehen, die zur in situ Herstellung von Wirkstoffen eingesetzt werden sollen?

Sollten die beiden Komponenten (die am Ort der Anwendung / in situ zur Herstellung eines Wirkstoffes eingesetzt werden sollen) als Bündel oder in einem Paket auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen diese als Biozidprodukt gemeinsam gemeldet werden.

Sollten zwei Komponenten separat auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten diese gemäß der ChemBiozidDV auch als ein Biozidprodukt gemeldet werden. Jedoch sind technische Anpassungen bei der Meldung notwendig:

Sofern relevant, geben Sie bitte für den Handelsnamen bei der zusammengefassten Meldung die unterschiedlichen Namenszusätze für die jeweiligen Komponenten (z. B. "A" und "B") in Klammern hinter dem Handelsnamen an.

ChemBiozidDV Nr. 21

Muss die Vorläufersubstanz gemeldet werden, wenn sie das zulassungspflichtige Biozidprodukt darstellt? Oder können Anlagenherstellende, die ihre Anlagen an Kunden vermieten oder verkaufen, die in situ hergestellte Substanz melden? Und wenn ja, wie?

§ 3 Absatz 1 ChemBiozidDV für Produkte unter den Übergangsregelungen knüpft ausschließlich an das „Bereitstellen auf dem Markt“ an. Das heißt, allein maßgeblich für die Meldepflichten unter der ChemBiozidDV sind auf dem Markt bereit gestellte Stoffe und Gemische. Das bedeutet, dass die Vorläufersubstanz gemeldet werden muss, sofern sie das zulassungspflichtige Biozidprodukt darstellt.

Anlagenherstellende, die lediglich die Anlagen zur Herstellung des in situ-Wirkstoffes an Kunden verkaufen oder vermieten, sind nicht meldepflichtig. Eine Meldepflicht besteht nur, wenn neben der Anlage auch die Vorläufersubstanz auf dem Markt bereitgestellt wird. Anlagenherstellende können die Meldung gegebenenfalls als Vertreter für die Lieferanten der Vorläufersubstanzen durchführen.

ChemBiozidDV Nr. 22