Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen zu Artikel 95 (Wirkstoffquelle)

Wie soll die Nennung des Wirkstofflieferanten bei der Meldung gemäß ChemBiozidDV erfolgen? Ist hier die Nennung der Firma ausreichend, oder wird ein Schreiben des Lieferanten des Wirkstoffs benötigt? Wie erfolgt die Bestätigung der Konformität mit Artikel 95 Biozidverordnung?

Für die Nennung der Wirkstoffquelle wird auf Grundlage der bei der ECHA geführten Artikel 95 Liste eine im System hinterlegte Datenauswahl bereitgestellt.
Zum Zeitpunkt der Meldung muss mindestens einer der dort verfügbaren Einträge für jede in der Meldung enthaltene Wirkstoff-Produktart-Kombination ausgewählt werden. Eine Bestätigung des/der Lieferanten ist somit nicht notwendig.

Bitte halten Sie entsprechende Nachweise bereit, die Sie auf Nachfrage den Überwachungsbehörden vorlegen können. Bitte aktualisieren Sie Ihre Meldungen, sollten sich der/die Wirkstofflieferant/en geändert haben.

ChemBiozidDV Nr. 19