Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen zur Aktualisierung und Bestätigung

In meiner Meldung wird der Hinweis "aktuell nicht verkehrsfähig" angezeigt. Was muss ich tun?

Sollte der Hinweis "aktuell nicht verkehrsfähig" (graue Schrift) angezeigt werden, müssen Sie die Angaben zu Ihrem Produkt aktualisieren bzw. bestätigen. Gemäß § 6 Absatz 2 der ChemBiozidDV muss für Meldungen alle zwei Jahre bis spätestens zum 31. März die Richtigkeit der Angaben bestätigt werden. Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 bestätigt, darf das Biozidprodukt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Daten bestätigt wurden.

Hilfestellung zur Durchführung der Bestätigung finden Sie in unserem Anwenderleitfaden.

ChemBiozidDV Nr. 11

Sie haben für ein Produkt fristgerecht einen Antrag auf Zulassung nach BPR 528/2012 gestellt, welcher sich in der Bewertung befindet: Betreffen die neuen Regelungen der ChemBiozidDV auch die Meldung und Aktualisierung von Produkten, die sich derzeit im Entscheidungsverfahren befinden?

Die Meldung und Aktualisierung von Meldungen ist im Rahmen der ChemBiozidDV auch für Produkte erforderlich, die sich aktuell in Deutschland in einem laufenden Entscheidungsverfahren befinden.

Um diesen Regelungen zu entsprechen, muss eine vorhandene Meldung für dieses Biozidprodukt aktualisiert, das heißt, um die neuen Meldeangaben ergänzt werden oder, sofern noch keine Meldung für dieses Biozidprodukt vorliegt, diese nachgeholt werden. Die Aktualisierung der Meldung hat solange zu erfolgen, wie die gemeldeten Produkte noch ohne eine Zulassung auf dem Markt bereitgestellt werden können.

ChemBiozidDV Nr. 13

Ist eine Bestätigung der Meldung auch erforderlich, wenn das Biozidprodukt nicht mehr hergestellt wird?

Die Bestätigung ist erforderlich, solange die Produkte durch Meldepflichtige auf dem Markt bereitgestellt werden, d.h. auch während des Abverkaufs (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ChemBiozidDV). Es ist daher empfehlenswert die Bestätigung auch durchzuführen, solange das Produkt noch durch andere Personen entlang der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird, um etwaige Irritationen möglichst zu vermeiden.

ChemBiozidDV Nr. 14

Wie erfolgt die unter Abschnitt 2, § 4 Ziffer 7 ChemBiozidDV aufgeführte "Bestätigung" der zugeschriebenen Wirkung unter Übergangsregelungen für Altwirkstoffe?

Wie in § 4 ChemBiozidDV geregelt, schließt die Meldung u.a. eine Bestätigung der dem Biozidprodukt zugeschriebenen Wirkung ein.
Technisch erfolgt die Bestätigung bei der Meldung durch "Anklicken" in einem Bestätigungsfeld. Es handelt sich hierbei um eine Selbstauskunft, die im Rahmen der Meldung nicht geprüft wird. Auf Nachfrage muss der Meldende den zuständigen Behörden jedoch entsprechende Informationen bereitstellen können.

Für Biozidprodukte, die unter nationalen Übergangsregelungen in Verkehr gebracht werden, liegt es in der Verantwortung der Inverkehrbringenden ein sicheres und wirksames Produkt auf dem Markt bereitzustellen. Entsprechend müssen den Inverkehrbringenden Wirksamkeitsnachweise vorliegen, die die entsprechenden Auslobungen unterstützen.

Allgemeine Anforderungen an Wirksamkeitsnachweise können Sie den Leitlinien zur Wirksamkeit entnehmen, die auch Grundlage für die vorzulegenden Studien zur Wirksamkeit im Rahmen des Biozidprodukt-Zulassungsverfahrens sind: Guidance on the Biocidal Products Regulation

ChemBiozidDV Nr. 15

Kann ich die in der Meldung angegebene Wirkstoffe und Produktarten ändern?

Es ist nicht möglich in einer bestehenden Meldung einen Wirkstoff oder eine Produktart zu ändern.

Bitte melden Sie das betreffende Produkt erneut und geben Sie die neue Registriernummer (N-Nummer) auf dem Etikett an.

ChemBiozidDV Nr. 16

Ich konnte die Meldung für mein nach der Biozidverordnung zugelassenes Biozidprodukt nicht in der Datenbank eBIOMELD bestätigen. In der Meldung erscheint nun der Hinweis "aktuell nicht verkehrsfähig". Was kann ich tun?

Das Meldeverfahren nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung ist nur für solche Biozidprodukte durchzuführen, die im Rahmen der nationalen Übergangsvorschriften zulassungsfrei verkehrsfähig sind. Nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zugelassene Biozidprodukte müssen daher weder gemeldet noch bestätigt werden. Eine Bestätigung der alten Meldung ist daher nicht möglich.

Die Verkehrsfähigkeit dieser Biozidprodukte folgt aus der bestehenden Zulassung. Die fehlende Bestätigung der Meldung nach ChemBiozidDV hat daher keine rechtlichen Konsequenzen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir jedoch, die alte Meldung aus Zeiten vor Erteilung der Zulassung zu deaktivieren.

ChemBiozidDV-Nr. 17

Soll ich meine deaktivierten Meldungen auch bestätigen oder aktualisieren?

Für deaktivierte Meldungen sind Bestätigen und Aktualisieren der Angaben nicht erforderlich. 

Sollte eine solche Meldung zu einem späteren Zeitpunkt reaktiviert werden, müsste die Bestätigung und das Ergänzen der weiteren Informationen, die im Rahmen der ChemBiozidDV erforderlich sind, dann erfolgen.

ChemBiozidDV-Nr. 18

Was muss ich tun, wenn alle in meinem Produkt enthaltenen Wirkstoffe genehmigt wurden?

Grundsätzlich müssen Sie bis zum Genehmigungsdatum des letzten genehmigten Wirkstoffes in der letzten noch zu genehmigenden Produktart einen Antrag auf Zulassung des Biozidproduktes stellen. Weitere Informationen finden Sie unter "Informationen zum Zulassungsverfahren".

In der Meldung in eBIOMELD müssen Sie zusätzlich die Informationen zu diesem Produktantrag ergänzen, um die sichtbare Verkehrsfähigkeit des Produktes zu erhalten. Siehe auch FAQ Nr. 8.

ChemBiozidDV-Nr. 27