Maschinen, die für das Absenken oder Heben von Personen in Rohrleitungen vorgesehen sind, werden als Einrichtungen zum Heben von Personen bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht nach Nr. 17, Anh. IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, betrachtet.