Sind Sicherheitszäune als Sicherheitsbauteile im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu betrachten?

Als Sicherheitsbauteil bezeichnet die Maschinenverordnung (9. ProdSV) analog zur Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ein Bauteil,

a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
b) gesondert in Verkehr gebracht wird,
c) dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG. Dort werden unter Nr. 7 aufgeführt: Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.

Bei den trennenden Schutzeinrichtungen unterscheidet die Richtlinie 2006/42/EG zwischen feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und zugangsbeschränkenden verstellbaren Schutzeinrichtungen. Der Begriff "trennende Schutzeinrichtung" ist in Anhang I Nr. 1.1.1. Buchstabe f) definiert als "Maschinenteil, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet". Eine physische Barriere in diesem Sinne ist zum Beispiel ein Gehäuse, eine Abdeckung, eine Haube, ein Schutzgitter, eine Tür, eine Verkleidung oder ein Zaun. Sicherheitszäune sollen den unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich der Maschine verhindern oder den Schutz vor Teilen, die aus der Maschine herausgeschleudert werden können, gewährleisten. Sie erfüllen damit je nach Bauart die Funktion einer feststehenden trennenden oder einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung mit Verriegelung.

Wird ein Sicherheitszaun genau nach einer Spezifikation eines Maschinenherstellers für eine bestimmte Maschine durch einen Dritten oder ihn selber, z. B. aus Einzelteilen von Sicherheitszäunen, gebaut und mit dieser Maschine in Verkehr gebracht, ist er i.S.d. Maschinenrichtlinie kein Sicherheitsbauteil. Der Sicherheitszaun ist als Bestandteil der Maschine zu betrachten, er wird mit der Maschine gemeinsam als Ganzes in Verkehr gebracht.

Sicherheitszäune, die von Herstellern der Zäune ausgelegt, gebaut und gesondert als Ganzes in Verkehr gebracht werden, sind i. S. der Maschinenrichtlinie als Sicherheitsbauteil anzusehen, die mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind und für die eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und beizufügen ist.

Das trifft auch auf solche Sicherheitszäune zu, die von einem Hersteller unabhängig von einer bestimmten Maschine, zerlegt in Einzelteilen, jedoch als Gesamtheit i. S. eines Bausatzes (Systembauteile, modulare Schutzzäune) in Verkehr gebracht und am Bestimmungsort nur zusammengesetzt werden.

Einzelteile/Einzelelemente von Sicherheitszäunen, die als Einzelteile gesondert angeboten werden, sind keine Sicherheitsbauteile, sondern einfache Bauteile, da sie als solche, d.h. als Einzelteile, keine Sicherheitsfunktion gewährleisten können. Diese Bauteile sind nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Bei Zauneinzelteilen, die als solche oder in Kombination miteinander keine Sicherheitsfunktion im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen können oder sollen, handelt es sich um einfache Bauteile. Sie sind nicht als Sicherheitsbauteil einzustufen und nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Mit ihrem Zusammenbau entsteht keine trennende Schutzeinrichtung, mithin kein Sicherheitszaun.

Diese Antwort entspricht der Auffassung der Marktüberwachungsbehörden und ist im Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) abgestimmt.

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