Der "Arbeitgeber" ist unter Punkt 2.1 TRBS 3121 (Ausgabe Oktober 2018 (GMBl 2018 S. 942 [Nr. 49] vom 15.11.2018)) definiert. Er ist nach Punkt 3.1 Absatz 4 TRBS 3121 auch für die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle der Aufzugsanlage verantwortlich.
Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" befasst sich unter Punkt 3.4.3 mit Notrufeinrichtungen zur Personenbefreiung. In Absatz 8 Nummer 9 hat der Arbeitgeber Personen zu beauftragen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht - ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Das können neben Fachkräften von Aufzugsfirmen und befähigten Personen nach TRBS 1203 auch Personen sein, die für die Personenbefreiung besonders eingewiesen wurden und weder einer Aufzugsfirma angehören noch befähigte Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Absatz 6 BetrSichV und TRBS 1203 sind.
In der TRBS 3121 unterscheidet die besonders eingewiesene Person von der befähigten Person, dass erstere z. B. nur in die Personenbefreiungsmaßnahmen und Funktionskontrollen an konkreten Aufzugsanlagen eingewiesen ist, während letztere zusätzlich die Anforderungen der BetrSichV § 2 Absatz 6 und ggf. § 3 Absatz 6 letzter Satz, konkretisiert durch die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu erfüllen hat.