Muss eine beauftragte Person für Aufzugsanlagen stets an dem Ort sein, an dem die Aufzugsanlage betrieben wird?

Beauftragte Personen kommen nach TRBS 3121 Punkt 3.4 bei der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen zum Einsatz. Sie können auch von einem Notdienst nach Punkt 2.4 beauftragt werden.
Für die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle der Aufzugsanlage nach Punkt 3.1 Absatz 4 ist für vom Arbeitgeber beauftragte Personen keine permanente Anwesenheit an der Aufzugsanlage erforderlich.

Bezüglich der Personenbefreiung wird auf Abschnitt 3.4.3 Absatz 8 Punkt 10 der TRBS 3121 hingewiesen: Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.