Die TRBS 3121 wurde zuletzt am 20.11.2009 unter der alten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2002) veröffentlicht.
Gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 15. Juni 2015 zur Anwendung der TRBS bzw. TRGS mit Inkrafttreten der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus resultierenden Änderungen der Gefahrstoffverordnung müssen mit Inkrafttreten der Neufassung der BetrSichV durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erforderliche redaktionelle bzw. inhaltliche Überarbeitungen der bisherigen TRBS geprüft werden. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue BetrSichV herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zur neuen BetrSichV stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.
Konkrete Hinweise zur Personenbefreiung einer Aufzugsanlage (TRBS 3121 Nummer 3.4.4) befinden sich in der BetrSichV u. a. im Anhang 1 Nummer 4.1.
Dort hat der Betreiber einen Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme der Aufzugsanlage zur Verfügung zu stellen. Der Notfallplan muss nach Buchstabe d) Personen enthalten, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können.
Folglich sollte - will man der TRBS 3121 folgen - der Name und die Telefonnummer derjenigen Person(en) angegeben werden, die die Befreiung Eingeschlossener tatsächlich vornehmen, unabhängig von ihrer sonstigen Funktion.
Auf die Übergangsvorschriften in § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen.