Muss für einen Personenaufzug in einem Mehrfamilienwohnhaus eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden?

Ob eine Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage zu erstellen ist und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sind, richtet sich danach, wer den Aufzug im Sinne des § 2 Absatz 2 BetrSichV verwendet.
Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV sind Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen nur von einem Arbeitgeber mit Beschäftigten (§ 2 Absatz 3 ArbSchG) durchzuführen.

Wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage wie z. B. eine Aufzugsanlage verwendet, wird dem Arbeitgeber gleichgestellt (§ 2 Absatz 3 BetrSichV).
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung trifft jedoch für ihn nicht zu (§ 3 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV). Dies kann z. B. bei Wohneigentümergemeinschaften ohne eigene Beschäftigte der Fall sein, wenn Wohnungen vermietet werden.

Beschäftigt ein Vermieter z. B. einen Verwalter und dieser benutzt (im Sinne der Verwendung nach § 2 Absatz 2 BetrSichV) im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit z. B. bei Begehungen der Mietobjekte die Aufzugsanlagen, so ist dieser Vermieter als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV anzusehen und die Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trifft für ihn hinsichtlich seiner Beschäftigten zu.