Interpretation zu Sachverhalten der Betriebssicherheitsverordnung Aufzugsanlagen betreffend durch die BAuA
Es folgen Antworten auf an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gestellte Fragen zur Anwendung der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015, die die Verwendung von Aufzugsanlagen betreffen. Die Antworten stellen die Auffassung der BAuA dar, sie sind nicht rechtsverbindlich.
Welche wichtigen Vorschriften sind bei der Überwachung und Prüfung von Aufzugsanlagen zu beachten?
Ein Aufzug ist eine sogenannte überwachungsbedürftige Anlage. Das Betreiben von Aufzügen durch Arbeitgeber wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.
Zusammenfassung wichtiger Paragrafen und Absätze aus der Betriebssicherheitsverordnung, Aufzugsanlagen betreffend:
§ 3 (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln [das sind auch Aufzugsanlagen] die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ...
§ 3 (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen ...
§ 17 (2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
§19 (5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
§ 24 (2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.
Anhang 1 Nummer 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
Nummern 4.1 bis 4.6
Anhang 2 Abschnitt 2
Nummer 4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
Nummer 4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
Nummer 4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Wo findet man Technische Regeln, zugelassene Überwachungsstellen und zuständige Behörden für Aufzüge?
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Aufzüge betreffend:
TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen
Muss auch die Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen?
Die Prüfung von Aufzugsanlagen ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.02.2015 geregelt.
Nach § 16 Absatz 1 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
Nach § 15 Absatz 3 BetrSichV sind alle Prüfungen an Aufzugsanlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle auszuführen.
In Anhang 2 Abschnitt 2 werden Prüfvorschriften und Prüffristen der Aufzugsanlagen beschrieben. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen stehen unter Anhang 1 Abschnitt 4. Sachverständige oder befähigte Personen für Aufzugsanlagen gibt es dabei nicht mehr. Daraus folgt, dass Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU sowie Personenumlaufaufzüge, Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu unterziehen sind (Hauptprüfung). Zusätzlich ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
Muss die Wartung von Aufzügen durch eine Aufzugsfirma durchgeführt werden, die entsprechend der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und DIN EN 13015 zertifiziert ist?
Wartung ist ein Bestandteil der Instandhaltung. § 10 der Betriebssicherheitsverordnung führt dazu aus:
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen.
Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können ...
Die Verantwortung für die Wartung liegt also beim Arbeitgeber. Dieser ist gehalten, dafür kompetentes Personal bzw. ein entsprechendes Instandhaltungsunternehmen zu beauftragen.
Muss für einen Personenaufzug in einem Mehrfamilienwohnhaus eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden?
Ob eine Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage zu erstellen ist und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sind, richtet sich danach, wer den Aufzug im Sinne des § 2 Absatz 2 BetrSichV verwendet.
Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV sind Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen nur von einem Arbeitgeber mit Beschäftigten (§ 2 Absatz 3 ArbSchG) durchzuführen.
Wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage wie z. B. eine Aufzugsanlage verwendet, wird dem Arbeitgeber gleichgestellt (§ 2 Absatz 3 BetrSichV).
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung trifft jedoch für ihn nicht zu (§ 3 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV). Dies kann z. B. bei Wohneigentümergemeinschaften ohne eigene Beschäftigte der Fall sein, wenn Wohnungen vermietet werden.
Beschäftigt ein Vermieter z. B. einen Verwalter und dieser benutzt (im Sinne der Verwendung nach § 2 Absatz 2 BetrSichV) im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit z. B. bei Begehungen der Mietobjekte die Aufzugsanlagen, so ist dieser Vermieter als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV anzusehen und die Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trifft für ihn hinsichtlich seiner Beschäftigten zu.
Ist für Aufzugsanlagen eine Zwischenprüfung nur zwischen zwei Hauptprüfungen fällig oder auch zwischen der Inbetriebnahmeprüfung und der ersten Hauptprüfung?
Nach Anhang 2 Abschnitt 2 insbesondere Nummer 4.3 der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Zwischenprüfung von Aufzugsanlagen nur zwischen zwei Hauptprüfungen durchzuführen und nicht zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung.
Handelt es sich bei der Funktionskontrolle von Aufzugsanlagen unterhalb der Prüfung durch Sachverständige einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) um eine befähigte (BetrSichV und TRBS 1203) oder um eine beauftragte Person (TRBS 3121)?
Prüfungen von Aufzugsanlagen nach §§ 14-16 BetrSichV können gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV nicht von befähigten Personen durchgeführt werden, sondern müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgenommen werden. TRBS 1203 kommt somit nicht zur Anwendung.
Nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.
Dafür kann er Beschäftigte beauftragen, deren Anforderungen in der TRBS 1203 und deren Aufgaben in Punkt 3.1 der TRBS 3121 beschrieben sind.
Es handelt sich bei der betrieblichen Kontrolle von Aufzugsanlagen unterhalb der Prüfung durch Sachverständige der ZÜS also um eine beauftragte Person nach BetrSichV und TRBS 3121.
Gibt es bestimmte Richtlinien zur Personenanzahl vor Ort bei der Prüfung einer Aufzuganlage?
Die Prüfung einer Aufzugsanlage durch eine ZÜS gilt als Verwendung eines Arbeitsmittels (§ 2 Absatz 2 BetrSichV). Daher ist der Arbeitgeber bzw. der Betreiber für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfung verantwortlich und hat u. a. für die Prüfung geeignete und sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen (Nummer 8.1 Absatz 1 TRBS 1201).
Zur Personenanzahl vor Ort bei Aufzugsprüfungen sind uns keine weiteren konkreten Vorschriften bekannt.
Welche Anforderungen werden an einen Betrieb gestellt, um als zugelassene Überwachungsstelle nach ÜAnlG und BetrSichV anerkannt zu werden?
Die Anerkennung/Benennung der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) obliegt den Vollzugsbehörden der Bundesländer und diese haben die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München mit der Zulassung der ZÜS und der Aufsicht über diese beauftragt. Anforderungen an einen Betrieb, um als zugelassene Überwachungsstelle nach ÜAnlG und BetrSichV anerkannt zu werden, finden Sie deshalb auf der Website der ZLS.
Reicht für eine beauftragte Person für Aufzugsanlagen eine Unterweisung durch den Aufzugshersteller oder muss ein spezieller Lehrgang (früher: Aufzugswärter) besucht werden?
Der Betreiber einer Aufzugsanlage kann die ihm nach Anhang I Abschnitt 4 BetrSichV obliegenden Aufgaben beauftragten Personen übertragen, für deren Eignung und Unterweisung er verantwortlich ist. Näheres dazu regelt TRBS 3121 Abschnitt 3.
Muss eine beauftragte Person für Aufzugsanlagen stets an dem Ort sein, an dem die Aufzugsanlage betrieben wird?
Beauftragte Personen kommen nach TRBS 3121 Punkt 3.4 bei der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen zum Einsatz. Sie können auch von einem Notdienst nach Punkt 2.4 beauftragt werden.
Für die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle der Aufzugsanlage nach Punkt 3.1 Absatz 4 ist für vom Arbeitgeber beauftragte Personen keine permanente Anwesenheit an der Aufzugsanlage erforderlich.
Bezüglich der Personenbefreiung wird auf Abschnitt 3.4.3 Absatz 8 Punkt 10 der TRBS 3121 hingewiesen: Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
Woher kann man Erfahrungswerte für die Häufigkeit der Kontrolle einer Aufzugsanlage vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, sowie die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit ihrer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV erhalten?
Leider kann die Frage, was "regelmäßig" - auch im Sinne von Anhang 1 Abschnitt 4 Nummer 4.6 BetrSichV - bedeutet, nicht allgemein beantwortet werden. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, z. B. Alter und Zustand der Aufzugsanlage, Art und Häufigkeit der Benutzung etc. Vor diesem Hintergrund muss der Arbeitgeber jeweils über den richtigen Zeitabstand einer Kontrolle auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können und die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen und ggf. notwendige Aktualisierungen entscheiden. Dies entspricht auch dem der Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegenden Prinzip der Arbeitgeberverantwortung.
Können ab 2018 nicht mehr "Beauftragte Personen" für die Kontrolle und für die Personenbefreiung benannt werden? Ist nunmehr der "Arbeitgeber" (im weiten Sinne) zuständig und verantwortlich?
Der "Arbeitgeber" ist unter Punkt 2.1 TRBS 3121 (Ausgabe Oktober 2018 (GMBl 2018 S. 942 [Nr. 49] vom 15.11.2018)) definiert. Er ist nach Punkt 3.1 Absatz 4 TRBS 3121 auch für die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle der Aufzugsanlage verantwortlich.
Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" befasst sich unter Punkt 3.4.3 mit Notrufeinrichtungen zur Personenbefreiung. In Absatz 8 Nummer 9 hat der Arbeitgeber Personen zu beauftragen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht - ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Das können neben Fachkräften von Aufzugsfirmen und befähigten Personen nach TRBS 1203 auch Personen sein, die für die Personenbefreiung besonders eingewiesen wurden und weder einer Aufzugsfirma angehören noch befähigte Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Absatz 6 BetrSichV und TRBS 1203 sind.
In der TRBS 3121 unterscheidet die besonders eingewiesene Person von der befähigten Person, dass erstere z. B. nur in die Personenbefreiungsmaßnahmen und Funktionskontrollen an konkreten Aufzugsanlagen eingewiesen ist, während letztere zusätzlich die Anforderungen der BetrSichV § 2 Absatz 6 und ggf. § 3 Absatz 6 letzter Satz, konkretisiert durch die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu erfüllen hat.
Wann ist bei der Änderung eines Sicherheitsbauteils einer Aufzugsanlage eine Prüfung durch eine ZÜS durchzuführen oder eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person ausreichend?
Gemäß § 2 Absatz 9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine prüfpflichtige Änderung jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels (hierzu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen, also auch Aufzugsanlagen) beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person (siehe § 2 Absatz 6 BetrSichV, TRBS 1203) durchgeführt werden. Ob es sich bei einer Änderung um eine prüfpflichtige Änderung handelt und ob von einer prüfpflichtigen Änderung die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird, entscheidet der Arbeitgeber (Betreiber). Bei Aufzugsanlagen bietet die TRBS 1201 Teil 4 hierbei Hilfestellung.
Handelt es sich um einen 1:1-Austausch inkl. der erforderlichen Dokumentation (z. B. eine Sicherheitskomponente wird 1:1 getauscht, d. h. gegen eine Komponente gleicher Bauart, vom gleichen Hersteller, mit gleicher Baumusterprüfbescheinigung), ist keine Prüfung durch eine ZÜS erforderlich. Werden jedoch nicht alle vorgenannten Voraussetzungen eingehalten oder ändert sich die Betriebsweise oder sieht der Hersteller/die Behörde bei einem Austausch eine ZÜS-Prüfung vor, dann ist diese Prüfung von einer ZÜS vor Wiederinbetriebnahme durchzuführen.
- "1 zu 1 Austausch baugleichen Typs"
Keine ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich
(Dies beinhaltet den Fall, dass keine Änderung der Bauart oder der Betriebsweise erfolgt. In diesem Fall ist eine Prüfung durch eine ZÜS nicht erforderlich. Da jedoch die Sicherheit der Anlage betroffen ist, ist eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 erforderlich.) - "Tausch auf gleichen Typ neueren Revisionstandes, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt"
Es ist nur dann keine ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich, wenn die ursprüngliche Baumusterprüfbescheinigung (zum Inverkehrbringen) den alten und den neuen Revisionsstand enthält (In der Regel handelt es sich bei der Änderung des Revisionsstandes auch um eine Änderung der Bauart. Somit ist eine Prüfung durch eine ZÜS erforderlich). Ist keine ZÜS-Prüfung erforderlich, muss eine zur Prüfung befähigte Person prüfen. - "Tausch auf gleichen Typ neueren Revisionsstandes, wenn keine Baumusterprüfung vorliegt"
ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich - "Tausch auf anderen Typ, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt"
ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich