Grundlagen
Mitwirkende bei der Gefährdungsbeurteilung
Die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und somit auch für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trägt der Arbeitgeber. Er kann geeignete Personen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen, z. B. Führungskräfte auf der Meisterebene. In jedem Fall hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig ist, wer über erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.
Fachkundig können die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin/der Betriebsarzt sein. Sie sind nach § 3 und § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom Arbeitgeber zu bestellen. Einer ihrer Kernaufgabe ist nach ASiG, konkretisiert in der DGUV Vorschrift 2, den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Ihre Beratungspflicht beinhaltet Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung, einschließlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Sie beobachten den Arbeitsschutz im Betrieb z. B. durch regelmäßige Begehungen und unterstützen bei der Etablierung von Schutzmaßnahmen. Durch ihre Ausbildung können sie Gefährdungen beurteilen und gleichzeitig abschätzen, bei welchen Anforderungen zusätzliche interne Beratungsleistungen oder externe Expertise erforderlich sind.
Bei Betrieben bis zu maximal 50 Beschäftigten kann der Arbeitgeber auch die Form des Unternehmermodells wählen und nach Bedarf entscheiden, wann eine zusätzliche Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt notwendig ist. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Unternehmermodells sind, dass der Arbeitgeber aktiv im Betrieb eingebunden ist und einen entsprechenden Lehrgang der Unfallversicherungsträger mit Abschlussprüfung besucht hat. Wertvolle Hinweise z. B zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und zu spezifischen Schutzmaßnahmen können die Sicherheitsbeauftragten des Betriebes und ggf. weitere Beauftragte wie Brandschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Ersthelfer geben. Sie sollten immer in die Gefährdungsbeurteilung involviert werden.
Soweit vorhanden, ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA) an der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.
Darüber hinaus sind ggf. weitere Fachleute für spezielle Untersuchungen wie Lärmmessungen, Gefahrstoffmessungen oder zur Beurteilung psychischer Belastungen hinzuzuziehen.
Bei Fragen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die zuständigen Unfallversicherungsträger im Rahmen ihrer Beratungsaufgaben.
Von besonderer Bedeutung ist die Einbeziehung der betroffenen Beschäftigten und deren Vertretungen (Betriebsrat bzw. Personalrat). Die Kenntnisse und Erfahrungen der Beschäftigten hinsichtlich von ihnen festgestellter Zusammenhänge zwischen ihrer Tätigkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Beschwerden und möglicher Ursachen ermöglichen Erkenntnisse zu Gefährdungen, die von außenstehenden Betrachtern oftmals nicht zu erkennen sind, und helfen bei der Ableitung wirksamer und praktikabler Arbeitsschutzmaßnahmen. Darüber hinaus können damit die Akzeptanz der Maßnahmen und das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten erhöht werden.