Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen

Diesen Inhalt als PDF herunterladen

Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Zusammenfassende Beurteilung zur Ableitung von Schutzmaßnahmen

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen müssen alle vorhandenen Gefährdungen

durch Biostoffe einschließlich der psychischen Belastungen berücksichtigt werden. Die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen zu einem Gesamtkonzept zusammengeführt werden und dürfen sich nicht gegenseitig einschränken oder behindern. 

Wirksamkeitsprüfung

Neben den allgemeinen Regeln zur Wirksamkeitsüberprüfung, s. Teil 1 des Handbuchs Kapitel 2.6, gibt es für Biostoffe einige Besonderheiten.

Die Wirksamkeitsprüfung muss sich auf eine konkrete Schutzmaßnahme beziehen.

Ein Beispiel ist der angestrebte Rückgang bzw. die Minimierung von Verletzungen durch die Verwendung sicherer Arbeitsmittel. Ein weiteres Beispiel ist die Minimierung der luftgetragenen Belastung durch Biostoffe. Von einer wirksamen Minimierung dieser Belastung ist auszugehen, wenn die Gefährdungsstufen "hoch" mindestens um eine Stufe bzw. die Gefährdungsstufe "sehr hoch" um mindestens zwei Stufen reduziert werden (siehe 4.2.2).

Wurde für bestimmte Bereiche ein technischer Kontrollwert (TKW) gemäß der TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe" festgelegt, so ist dieser Wert für die Wirksamkeitsprüfung der entsprechenden technischen Schutzmaßnahmen heranzuziehen. 

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit Gefährdungen für Schwangere und Stillende zu beurteilen und ggf. Schutzmaßnahmen umzusetzen und zu prüfen, ob eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz weiterhin verantwortbar ist. Sobald eine Schwangerschaft (oder Stillen) gemeldet wurde, müssen die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei ist auch ausreichender Immunschutz der Schwangeren oder Stillenden zu berücksichtigen.

In Bezug auf Biostoffe gilt dies für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4. Tätigkeiten dürfen für Schwangere, Stillende und Kind keine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 vor, sowie bei Tätigkeiten mit Rötelnvirus oder Toxoplasmose-Erregern. Dies gilt auch, wenn der Kontakt mit den genannten Biostoffen therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Jugendliche dürfen nach § 22 JArbSchG nur Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 1 und 2 ausüben, wenn es für die Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

nach oben