Atypische Arbeitszeitlagen

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Vorschriften, Regelwerke, Literatur

Für Nacht- und Schichtarbeiter gelten weitreichendere rechtliche Regelungen als in Kapitel 10 (Einleitung rechtliche Rahmenbedingen) und in 10.1.3 und 10.1.4 aufgeführt sind.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 2 Begriffsbestimmungen

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.   aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2.   Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Nach § 6 Absatz 1 ArbZG ist deshalb die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeit-nehmern nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, um dadurch negative Auswirkungen physischer und psychischer Art zu minimieren. Die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse dienen dazu, die Gesundheit der Beschäftigten langfristig zu sichern und zu erhalten (siehe Abschnitt 10.2.5) „Arbeitsschutzmaßnahmen“.

Die reguläre Arbeitszeit für Nachtarbeiter darf im Durchschnitt 8 Stunden pro 24‑Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

Nachtarbeiter dürfen in einem Zeitraum von 24 Stunden nicht länger als 8 Stunden schwere oder gefährliche Arbeiten ausführen. Nachtarbeiter haben das Recht auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustands und unter bestimmten Umständen (beispielsweise bei psychovegetativen Beschwerden, die durch eine Desynchronisation von zirkadianen Rhythmen ungünstig beeinflusst werden könnten) auf eine Versetzung in eine Tätigkeit/Position mit Tagarbeit. In der Arbeitszeitrichtlinie sind zudem Sonderregelungen für die Arbeitszeit von Beschäftigten in bestimmten Branchen festgelegt. Dazu gehören beispielsweise Ärzte (in der Ausbildung), Arbeitnehmer auf Off-Shore-Anlagen, an Bord von Fischereischiffen oder im Personennahverkehr.

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Es gilt eine allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe von 24 Stunden (§ 9 ArbZG).

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden.

Ausnahmen zugunsten einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen werden für verschiedene Berufsgruppen und Rahmenbedingungen formuliert. So sieht § 10 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG z. B. vor, dass in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden kann.

Überblick der wissenschaftlichen Belege liefern die folgenden Publikationen:

[1]        ADAN, A.; ARCHER, S.; HIDALGO, M. P.; DI MILIA, L.; NATALE, V. & RANDLER, C. (2012). Circadian typology: A comprehensive review. Chronobiology International, 29(9), 1153–1175. doi: 10.3109/07420528.2012.719971

[2]        AMLINGER-CHATTERJEE, M. (2016). Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Atypische Arbeitszeiten. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. doi: 10.21934/baua:bericht20160713/3a

[3]        ARLINGHAUS, A.; BOHLE, P.; ISKRA-GOLEC, I.; JANSEN, N.; JAY, S. & ROTENBERG, I. (2019). Working Time Society consensus statements: Evidence-based effects of shift work and nonstandard working hours on workers, family and community. Industrial Health, 57(2), 184–200.
doi: 10.2486/indhealth.SW-4

[4]        BACKHAUS, N.; TISCH, A. & WÖHRMANN, A. M. (2018). BAuA-Arbeitszeitbefragung: Vergleich 2015‒2017. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. doi: 10.21934/baua:bericht20180718

[5]        BAuA (2016). Arbeitszeitreport Deutschland 2016. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. doi: 10.21934/baua:bericht20160729

[6]        BEERMANN, B. (2005). Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit (9. Aufl.). Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A23.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Zugegriffen am 04.05.2020

[7]        BEERMANN, B.; AMLINGER-CHATTERJEE, M.; BRENSCHEIDT, F.; GERSTENBERG, S.; NIEHAUS, M. & WÖHRMANN, A. M. (2018). Orts- und zeitflexibles Arbeiten: Gesundheitliche Chancen und Risiken. 2. Aufl. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
doi: 10.21934/baua:bericht20170905

[8]        COSTA, G.; AKERSTEDT, T.; NACHREINER, F.; FRINGS-DRESEN, … & KANDOLIN, I. (2003). SALTSA: As time goes by – Flexible work times, health and well-being. Stockholm: National Institute for Working Life

[9]        KNAUTH, P. & HOMBERGER, S. (2003). Preventive and compensatory measures for shift workers. Occupational Medicine, 53(2), 109–16.
doi: 10.1093/occmed/kqg049

[10]     KNUTSSON, A. (2003). Health disorders of shift workers. Occupational Medicine (Lond), 53(2), 103–108. doi: 10.1093/occmed/kqg048

[11]     MORENO, C. R.; MARQUEZE, E.; SARGENT, C.; WRIGHT, K. P.; FERGUSON, S. A. & TUCKER, P. (2019). Working Time Society consensus statements: Evidence-based effects of shift work on physical and mental health. Industrial Health, 57(2), 139‒157. doi: 10.2486/indhealth.SW-1

[12]     STRAUSS, R. & BRAUNER, C. (2020). Dauernachtarbeit in Deutschland – Arbeit gegen biologische und soziale Rhythmen. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. doi: 10.21934/baua:berichtkompakt20200212

[13]     TUCKER, P. & FOLKARD, S. (2012). Working time, health and safety: A research synthesis paper. Conditions of work and employment series No. 31. Geneva: International Labour Office. http://www.ilo.org/public/libdoc/ilo/2012/112B09_106_engl.pdf. Zugegriffen am 04.05.2020

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