Wann sind Waschräume in Betrieben erforderlich?

Die Notwendigkeit von Waschräumen ergibt sich aus der Art von Tätigkeit, Betrieb und Branche. Dabei spielen der Grad der Verschmutzung und andere Arbeitsbedingungen eine Rolle. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" werden Kriterien für die Notwendigkeit von Waschräumen in den Kategorien A und B (schmutzende Tätigkeiten) sowie C (sehr stark schmutzende Tätigkeiten, besondere Arbeitsbedingungen) genannt. Die nachfolgende Tabelle zeigt Beispiele zu den Waschraum-Kategorien A, B und C nach ASR A4.1 "Sanitärräume" Abschnitt 6.1 Abs. 1.

KategorieTätigkeitBetrieb, Branche
Amäßig schmutzende TätigkeitenBekleidungs-, Holzindustrie, Maschinen­baubetriebe, Feinmechanik
Bstark schmutzende TätigkeitenKohle-, Zement-, Kalkbetriebe, Stahlwerke
Csehr stark schmutzende Tätigkeiten Abbruch- und Entkernungs­arbeiten
CVorliegen gesundheitlicher Gründe Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen
CTätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden StoffenAbfallsortier-, Klär-, Kompostieranlagen, Tierkörperverwertung
CTragen von körpergroßflächiger persönlicher SchutzausrüstungAsbestsanierungsarbeiten, Gießerei, Strahl- und Beschichtungs­arbeiten, Arbeit in kontaminierten Bereichen (Dekontamination)
CTätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe Gießerei, Wäscherei, Färberei, Reparatur in heißen Öfen, Handflämmen, Kommissionieren, Tiefkühllager
Cschwere körperliche ArbeitArbeiten mit Vorschlag­hammer, Abschlagen von Gussstücken, Verlegen von Betonbauteilen, Handsägen, Handerdarbeiten,
Schaufeln von z. B. Sand