Die Notwendigkeit von Waschräumen ergibt sich aus der Art von Tätigkeit, Betrieb und Branche. Dabei spielen der Grad der Verschmutzung und andere Arbeitsbedingungen eine Rolle. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" werden Kriterien für die Notwendigkeit von Waschräumen in den Kategorien A und B (schmutzende Tätigkeiten) sowie C (sehr stark schmutzende Tätigkeiten, besondere Arbeitsbedingungen) genannt. Die nachfolgende Tabelle zeigt Beispiele zu den Waschraum-Kategorien A, B und C nach ASR A4.1 "Sanitärräume" Abschnitt 6.1 Abs. 1.
Kategorie | Tätigkeit | Betrieb, Branche |
---|---|---|
A | mäßig schmutzende Tätigkeiten | Bekleidungs-, Holzindustrie, Maschinenbaubetriebe, Feinmechanik |
B | stark schmutzende Tätigkeiten | Kohle-, Zement-, Kalkbetriebe, Stahlwerke |
C | sehr stark schmutzende Tätigkeiten | Abbruch- und Entkernungsarbeiten |
C | Vorliegen gesundheitlicher Gründe | Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen |
C | Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen | Abfallsortier-, Klär-, Kompostieranlagen, Tierkörperverwertung |
C | Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung | Asbestsanierungsarbeiten, Gießerei, Strahl- und Beschichtungsarbeiten, Arbeit in kontaminierten Bereichen (Dekontamination) |
C | Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe | Gießerei, Wäscherei, Färberei, Reparatur in heißen Öfen, Handflämmen, Kommissionieren, Tiefkühllager |
C | schwere körperliche Arbeit | Arbeiten mit Vorschlaghammer, Abschlagen von Gussstücken, Verlegen von Betonbauteilen, Handsägen, Handerdarbeiten, Schaufeln von z. B. Sand |