Bei vielen Bauvorhaben muss der Koordinator einen sogenannten SiGePlan ausarbeiten.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGeplan) dient dazu, allen am Bau Beteiligten die Sicherheitsanforderungen für die auszuführenden Arbeiten verständlich zu machen. Inhalt und Form von SiGePlänen konkretisiert die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 31 (RAB 31).
Der Koordinator muss nach § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) in der Planungsphase einen SiGeplan ausarbeiten und ihn in der Ausführungsphase fortschreiben.
Ein SiGePlan ist notwendig, wenn:
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber arbeiten gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle
und
- besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden
oder eine Vorankündigung zu übermitteln ist, also
- der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet bzw.
- die voraussichtliche Dauer mehr als 30 Tage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.
Auf der Grundlage gewerkbezogener Gefährdungen sind im SiGePlan gewerkübergreifende Gefährdungen zu ermitteln. Gewerkübergreifende Gefährdungen sind:
- Gegenseitige Gefährdungen durch örtliches und zeitliches Zusammentreffen mehrerer Gewerke
- Gegenseitige Gefährdungen, die von einem Gewerk ausgehen
- Gemeinsame Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben
- Gemeinsame Gefährdungen durch Dritte
Plan ordnet Arbeiten räumlich und zeitlich zu
Um gewerkübergreifende Gefährdungen zu vermeiden beziehungsweise zu verringern, muss der Koordinator entsprechende Maßnahmen festlegen und im SiGePlan dokumentieren. Eine wesentliche Rolle für die Koordination spielt die räumliche und zeitliche Zuordnung von Tätigkeiten. Der SiGePlan verdeutlicht den am Bau Beteiligten, wie die Arbeiten räumlich und zeitlich organisiert sind. Außerdem informiert er sie über die zugeordneten Maßnahmen für sicheres und gesundes Arbeiten und die relevanten Arbeitsschutzbestimmungen. Die RAB 31 enthält zusätzlich weitere inhaltliche Empfehlungen, um einen SiGePlan gut nutzbar zu machen.
Oft können mit gemeinsam genutzten Einrichtungen Arbeitsschutzanforderungen für mehrere Gewerke wirtschaftlich umgesetzt werden. Es ist sinnvoll, diese Maßnahmen auch in der Ausführungsplanung, in Leistungsbeschreibungen und Verträgen, Bauablaufplanung und ggf. in einer Baustellenordnung zu berücksichtigen.