Bei allen Bauvorhaben sind die Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.
In der RAB 33 wird konkretisiert, wie die Grundsätze berücksichtigt werden können. Relevant ist insbesondere die Rangfolge von Schutzmaßnahmen: Gefährdungen möglichst vermeiden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering halten; technische und organisatorische Maßnahmen sind vorrangig, individuellen Maßnahmen sind nachrangig.
Bauherr, Koordinator und Arbeitgeber sind bei Bauvorhaben verpflichtet, die Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Damit können sie ein gemeinsames Verständnis der Wirksamkeit und Rangfolge von Maßnahmen entwickeln.
Besonderes Augenmerk soll dabei auf die räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe und die Vorgabe ausreichend bemessener Ausführungsfristen gelegt werden.
Der Koordinator soll bei seiner Tätigkeit hinwirken auf die Realisierung baulicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nach Möglichkeit für mehrere Gewerke eine kollektive Schutzwirkung entfalten.