Gemäß § 2 BaustellV ist
"für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage überschreitet",
der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.
Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten im Sinne der BaustellV heißt, dass planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten. Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht.
Die Vorankündigung muss enthalten:
- Bezeichnung und Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des (der) Koordinator(en) (sofern erforderlich),
- Voraussichtlicher Beginn und Ende der Arbeiten,
- Voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle,
- Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte,
- Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte.
Ein Muster der Vorankündigung ist als Anlage A in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 10 enthalten und kann von der Homepage der BAuA heruntergeladen werden.
Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt auszuhängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben.
Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung zu aktualisieren, wobei eine erneute Mitteilung an die Behörde nicht erforderlich ist.
Erhebliche Änderungen können z. B. sein:
- Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten,
- erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en,
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber,
- wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.