Fallen Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen, die auf Baustellen tätig werden, unter die Bestimmungen der Baustellenverordnung?

Diese Frage ist einerseits grundsätzlich zu bejahen. Der Begriff "Beschäftigte auf Baustellen" des § 1 Abs. 1 BaustellV ist universell zu verstehen. Die Beschäftigten von Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen sind vor den Gefährdungen bei ihrer Arbeit auf der Baustelle zu schützen.

Andererseits ist die Fragestellung, ob durch die Beschäftigung dieser Personengruppen auf Baustellen ein "gleichzeitiges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber" gegeben ist und sich somit formale Konsequenzen, z. B. gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV (Vorankündigung, SiGePlan) oder § 3 Abs. 1 BaustellV (Bestellung von Koordinatoren) ergeben, zu verneinen.

In der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 10 heißt es hierzu unter Ziffer 12 "Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber" (zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BaustellV)":

"Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt dann vor, wenn absehbar ist, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten.

[…]

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt auch dann nicht vor, wenn neben den Beschäftigten eines Arbeitgebers die Beschäftigten weiterer Arbeitgeber:

  • nur kurzzeitig tätig werden, wie zum Beispiel beim An- oder Abtransportieren und Abladen von Stoffen, Bauteilen oder Geräten, bei Prüfungen, Probennahmen und Vermessungsarbeiten,
  • ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen".

Sollten darüber hinaus Unsicherheiten bestehen, ob "gleichzeitiges Tätigwerden" im Sinne der BaustellV vorliegt, wäre zunächst zu bewerten, ob durch die o. g. Tätigkeiten eine relevante Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber auftreten kann und ob zu ihrer Vermeidung eine oder mehrere der in § 3 BaustellV beschriebenen Maßnahmen erforderlich sind.

Bei den o. g. Tätigkeiten können sich für Beschäftigte, z. B. von Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen, Gefährdungen durch den Baustellenbetrieb oder gemeinsame Gefährdungen, z. B. aus dem Umfeld der Baustelle, ergeben. Zum Schutz dieser Beschäftigten sind sie in der Koordination nach BaustellV sowie nach § 8 ArbSchG zu berücksichtigen. Beispielsweise muss dann der SiGe-Plan auch von den Arbeitgebern der in diesen Firmen Beschäftigten berücksichtigt werden. Ein Koordinator hat die jeweiligen Arbeitgeber auf den SiGe-Plan hinzuweisen und ggf. die Zusammenarbeit mit den übrigen Arbeitgebern zu organisieren.

Weitere Informationen