Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden soll, muss die nach deutschem Recht erforderlichen Anforderungen erfüllen; es gilt das Territorialitätsprinzip. Der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer muss auch bei einer Person mit ausländischer Qualifikation selbst prüfen und beurteilen, ob die rechtlichen Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 4 Absatz 2 bis 5 DGUV Vorschrift 2 erfüllt sind. Durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder oder die Unfallversicherungsträger erfolgt weder eine förmliche Qualifikationsanerkennung von ausländischen Fachkräften für Arbeitssicherheit noch eine förmliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen zur sicherheitstechnischen Fachkunde.
Die im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und die sicherheitstechnische Fachkunde müssen gleichwertig mit den entsprechenden deutschen Qualifikationen sein. Die Feststellung der Gleichwertigkeit muss von dem Arbeitgeber vorgenommen werden, der die Absicht hat, eine bestimmte Person in seinem Betrieb zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Als Orientierung kann der Arbeitgeber dabei folgende Kriterien heranziehen:
- Es sollte eine staatliche Anerkennung der nach § 7 Arbeitssicherheitsgesetz geforderten beruflichen Grundqualifikation (Ingenieur, Techniker, Meister) vorliegen. Einschlägig sind hier das "Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz" (BQFG) im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bzw. die entsprechenden Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder.
Näheres zum Anerkennungs-Procedere und weiterführende Informationen unter folgenden Links:
www.anabin.kmk.org
www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/de/berater
www.bmbf.de/de/anerkennung-auslaendischer-berufsqualifikationen-1091.html - Die erforderliche vorangegangene berufliche Tätigkeit im Ausland kann einschließlich ihrer Dauer durch ins Deutsche übersetzte qualifizierte Zeugnisse oder aussagekräftige Tätigkeitsbescheinigungen vorheriger Arbeitgeber nachgewiesen werden. Diese sollten insbesondere Auskunft über die wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Rahmen geben.
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Die sicherheitstechnische Fachkunde kann als gleichwertig mit einer in Deutschland erworbenen Fachkunde angesehen werden, wenn
- die fachlichen Inhalte der im Herkunftsland erworbenen Qualifizierung mit denen der deutschen anerkannten Ausbildungslehrgänge in zeitlicher und fachlicher Tiefe vergleichbar sind (www.dguv.de/de/praevention/aus-weiterbildung/fasi/index.jsp) und
- Kenntnisse des deutschen Arbeitsschutzrechts, insbesondere Arbeitgeber-pflichten, System der Beratung und Überwachung, vorhanden sind (hier bietet das Institut für Arbeit und Gesundheit - IAG - der DGUV ein Seminar an, siehe hier: https://asp.veda.net/webgate_dguv_prod/?CallID=VeranstaltungsDetail;C4C7993E-1496-45AE-8F15-2DA2A7BB5C08#p1) und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend, d. h. in einer für die wirksame Aufgabenwahrnehmung im Betrieb erforderlichen Quantität und Qualität, beherrscht wird.
Sind die zuvor genannten Kriterien nur teilweise erfüllt, können Nachschulungen zu einzelnen Modulen des Fachkundelehrgangs mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger vereinbart bzw. von der zuständigen Aufsichtsbehörde verlangt werden.
Der Arbeitgeber sollte seine Personalauswahl auf o.g. Grundlage begründen, dokumentieren und damit in der Lage sein, sie gegenüber der Gewerbeaufsicht des zuständigen Landes bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft darzulegen.