Zum Thema Arbeitsstunden von Fachkräften für Arbeitssicherheit kann keine generelle Aussage getroffen werden. Sie richten sich in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten nach den Einsatzzeiten der Grundbetreuung sowie den Auslöse- und Aufwandskriterien, wie sie in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 definiert sind. Der Arbeitgeber muss die Einsatzzeiten für seinen Betrieb anhand der DGUV Vorschrift 2 selbst ermitteln. Übersteigt die Zahl der für den Betrieb erforderlichen Einsatzstunden, die Arbeitsstunden, die einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der Vorschriften zu Arbeitszeit und Urlaub zur Verfügung stehen, sind zusätzliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Weitere Hinweise zur Ermittlung der Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit finden Sie in der Antwort-Liste zu häufig gestellte Fragen bzgl. der Anwendung der DGUV Vorschrift 2 (FAQ-Liste der DGUV) unter folgendem Link:
www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/index.jsp