Wo sind Regelungen zu den Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zu finden?

Regelungen zu den Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten finden sich in der DGUV Vorschrift 2. Im Mittelpunkt der Vorschrift stehen nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, deren Bedarf der Arbeitgeber aus seiner Gefährdungsbeurteilung ableiten muss. Damit wird der Arbeitgeber in seiner Eigenverantwortung gestärkt; der Arbeitgeber hat zu entscheiden, welche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung er in welchem Umfang nachfragt.
(siehe: www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/index.jsp).

Nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 setzt sich die sogenannte "Regelbetreuung" für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten aus der "Grundbetreuung" und der "betriebsspezifischen Betreuung" zusammen.
Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr, die der Arbeitgeber auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Auf die Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Betriebes und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge fällt unter den betriebsspezifischen Betreuungsteil und ist nicht in der Grundbetreuung enthalten. Für den betriebsspezifischen Betreuungsteil gibt es keine festen Einsatzzeiten, sondern Auslöse- und Aufwandskriterien, die in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 definiert sind.