Wie wird man Sicherheitsingenieur? Welche Voraussetzungen sind mitzubringen?

Die Bezeichnung "Sicherheitsingenieur" wird rechtlich in unterschiedlicher Weise verwandt. Einmal als geschützte Berufsbezeichnung, die nach Abschluss eines Hochschul-/Fachhochschul- oder eines anderen gleichgestellten Studiums getragen werden darf (vgl. Ingenieurgesetze der Länder), und einmal als Funktionsbezeichnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Funktion wird nicht durch den vorstehenden Abschluss, sondern durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch einen Arbeitgeber erlangt.

Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die für die Erfüllung der Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde (Vgl. § 7 Absatz 1 ASiG) vorhanden ist. Diese kann als nachgewiesen angesehen werden (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 DGUV Vorschrift 2), wenn

  • die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur gegeben ist oder ein Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben wurde,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf über mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde

und

  • ein auf die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestellter und in seinem letzten Teil auf die Branche, in welcher die Tätigkeit ausgeübt werden soll, ausgerichteter Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen wurde.

Daneben erfüllen Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/ Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, ebenfalls die Voraussetzungen zur Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber (§ 4 Absatz 2 Satz 2 DGUV Vorschrift 2).