Ausbildungskonzeption und Voraussetzungen einer Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) wird in Kursen der Unfallversicherungsträger (UVT), d.h. der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, im Rahmen von Ingenieurstudiengängen oder in Sifa-Lehrgängen freier Bildungsträger durchgeführt. Durch diese Studien- oder Lehrgänge kann die "sicherheitstechnischen Fachkunde" erworben werden.
Für eine Bestellung reicht dies jedoch nicht aus, denn die Basisqualifikation als Meister/in, Techniker/in oder Ingenieur/in mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV-Vorschrift 2 eine weitere Voraussetzung, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden zu können. Lediglich Absolventinnen und Absolventen von Ingenieurstudiengängen der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die den Titel Sicherheitsingenieur/in tragen dürfen, können gemäß DGUV-Vorschrift 2 ohne zusätzliche Qualifikationen bereits nach einem Jahr Berufspraxis zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden.
Die Ausbildungskonzeption der Sifa-Lehrgänge
Neben der praxisorientierten Vermittlung zeitgemäßer Arbeitsschutzinhalte sind die Sifa-Lehrgänge vor allem durch ihren modularen Aufbau gekennzeichnet. Durchgeführt werden sie aktuell nach der Konzeption aus dem Jahre 2012. Diese Konzeption ist in der DGUV-Information 251-001 "Die Fachkraft für Arbeitssicherheit - Zeitgemäßer Arbeitsschutz". Präventionsverständnis, Anforderungsprofil, Ausbildung niedergelegt. Um ihr noch besser zu entsprechen, wird seit 2019 sukzessive bei allen UVT, Hochschulen und freien Bildungsträgern die weiterentwickelte Sifa-Qualifizierung 3.0 eingeführt. Bis 30.06.2023 dürfen parallel noch Sifa-Lehrgänge 2.0 begonnen werden. Die Rahmenbedingungen, Inhalte und die Struktur der Sifa-Ausbildung 2.0 fasst der DGUV Report 2/2012 in einem Kompendium zusammen. Besonderheiten für den Bereich der Hochschulen im Rahmen des Sifa-Lehrgangs 2.0 sind in der Schrift "Die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen" (Stand: 2006) zusammengefasst.
Informationen zu den Rahmenbedingungen, Inhalten und zur Struktur der Sifa-Ausbildung 3.0 sind auf der Homepage der DGUV unter "Links" zusammengestellt.
Dort sind unter anderem Dokumente zu folgenden Themen hinterlegt:
- das Kompetenzprofil der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- die Handlungssituationen und Outcomes der Lernfelder
- der Ablaufplan
- die Muster-Prüfungsordnung
- eine Übersicht zu den Lernerfolgskontrollen
Ab dem 01.07.2023 dürfen nur noch Sifa-Lehrgänge 3.0 begonnen werden.
Der weiterentwickelte Sifa-Lehrgang 3.0 hat den bisherigen Fernlehrgang der Unfallkassen (öffentlicher Dienst) mit dem Präsenzlehrgang der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu einem gemeinsamen Sifa-Lehrgang mit Präsenz- und Fernlernanteilen zusammengeführt. Zugleich wurde der Sifa-Lehrgang im Zuge der Umstellung von der Version 2.0 auf die Version 3.0 digitalisiert und findet nun als blended learning Kurs unter Nutzung der sogenannten Sifa-Lernwelt, einer interaktiven Lernplattform statt. Die in dieser Weise weiterentwickelte Sifa-Ausbildung wird seit 2019 sukzessive sowohl bei allen UVT, als auch bei den freien Bildungsträgern sowie den Hochschulen eingeführt. Allgemeine Informationen zur Weiterentwicklung der Sifa-Qualifizierung finden Sie unter "Links".
Anerkennungsfreie und staatlich bzw. von Seiten der DGUV anerkannte Anbieter von Sifa-Lehrgängen
Da es sich bei den Sifa-Lehrgängen der UVT um Lehrgangsangebote öffentlich-rechtlicher Stellen handelt, bedürfen diese keiner gesonderten staatlichen Anerkennung. Anders verhält sich dies bei freien Bildungsträgern, die ebenfalls Sifa-Lehrgänge anbieten. Zuständig für deren Anerkennung sind entweder die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer oder die zentrale Anerkennungsstelle der DGUV. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Links".
Eine Sonderstellung nehmen Hochschulen ein: Sofern Sifa-Lehrgänge integriert in Studiengänge des Sicherheitsingenieurwesens angeboten werden, bedürfen sie keiner Anerkennung. Sofern sie jedoch eine Modulreihe in einem Ingenieurstudiengang anderer Fachrichtungen darstellen, sollten sie von einer befugten Stelle, d.h. vom Land, in dem die Hochschule ansässig ist, oder von der zentralen Anerkennungsstelle der DGUV anerkannt werden. Da auch die zukünftigen Arbeitgeber von Hochschulabsolvent/innen nach dem ASiG und der DGUV-Vorschrift 2 nur dann gesetzeskonform handeln, wenn sie eine Person zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, die die sicherheitstechnische Fachkunde in einem staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Sifa-Lehrgang erworben hat, handeln alle Hochschulen, die ihre Sifa-Lehrgänge anerkennen lassen, im Interesse ihrer Absolvent/innen. Eine Liste der anerkannten Sifa-Lehrgänge in Deutschland finden Sie unter "Weitere Informationen".
Hinweise zu den Voraussetzungen, die nach erfolgreichem Abschluss eines Sifa-Lehrgangs zusätzlich für eine Bestellung benötigt werden
Über Termine, Kosten, Ablauf und Inhalt der Sifa-Lehrgänge informiert der jeweilige Bildungsträger. Interessentinnen und Interessenten, die bis zur geplanten Übernahme der betrieblichen Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht über eine der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ASiG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2 vorgesehenen Basisqualifikationen (Ingenieur/in, Meister/in oder Techniker/in) verfügen, sind i.d.R. vom Bildungsträger auf Einschränkungen des späteren beruflichen Einsatzes als Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuweisen. Diese Einschränkungen können in einer Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs - beispielsweise nur für eine Abteilung des Unternehmens - oder in Befristungen bestehen.
Von den oben genannten Basisqualifikationen als Grundanforderungen für eine Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit darf ein Arbeitgeber nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abweichen. Ausnahmen nach § 7, Absatz 2 ASiG können darüber hinaus nur für die Bestellung von Personen mit akademischem Abschluss erteilt werden. Der entsprechende Antrag ist im Einzelfall vom Arbeitgeber zu stellen.