Die CLP-Verordnung

Welche Gefahren bestehen beim Umgang mit Chemikalien? Wie weisen Sie auf diese Gefahren hin? Wie sollten Sie Stoffe oder Gemische verpacken? All das regelt die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging).

Drei Gefahrenpiktogramme auf Glasflasche
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX

Gefährliche Stoffe und Gemische müssen vor dem Inverkehrbringen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt eingestuft, gekennzeichnet und entsprechend verpackt werden. Die Regeln hierfür finden sich in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sogenannten CLP-Verordnung. Mit ihr werden für alle Mitgliedstaaten einheitliche Maßstäbe zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vorgegeben.  Außerden regelt die CLP-Verordnung auch die Mitteilung von gefährlichen Gemischen an die Giftinformationszentren und die Meldung von gefährlichen Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.

Von der Einstufung im Rahmen der CLP-Verordnung hängen darüber hinaus viele weitere Rechtsfolgen und Risikomanagementmaßnahmen, beispielsweise die Zulassung oder Beschränkung im Rahmen der REACH-Verordnung, ab.

Die CLP-Verordnung basiert auf der Empfehlung der Vereinten Nationen (UN), zu dem sogenannten "Global Harmonisierten System" (GHS), das auf die Nachhaltigkeitskonferenz von 1992 in Rio de Janeiro zurückgeht. Das UN-GHS gibt den Rahmen für weltweit einheitliche Standards zur Identifizierung gefährlicher Stoffe und Gemische vor und legt die Regeln zur Weitergabe der notwendigen Informationen in der Lieferkette fest. Europa hat als eine der ersten Regionen in der Welt diese Rahmenvorgaben des UN-GHS in die Tat umgesetzt.

Weitere Informationen zu den Inhalten der CLP-Verordnung finden Sie auf der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.

Die Einstufung

Birgt ein Stoff oder ein Gemisch aufgrund seiner intrinsischen Eigenschaften Gefahren ge­gen­über Mensch oder Umwelt, wird er oder es als gefährlich eingestuft. Das Ergebnis der Einstufung ist die Einordnung in sogenannte Gefahrenklassen / -differenzierungen und –kategorien. Im Gegensatz zu Stoffen und Gemischen müssen Erzeugnisse nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft werden.Die harmonisierte Einstufung

Für manche Stoffe gibt es rechtsverbindliche Einstufungen, die von allen Lieferanten berücksichtigt werden müssen. Diese harmonisierte Einstufung ist im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten. Die Bundesstelle für Chemikalien in der BAuA koordiniert die Erstellung von deutschen Vorschlägen zu solchen Einstufungen, welche dann auf EU-Ebene von einem wissenschaftlichen Gremium bei der europäischen Chemikalienagentur und den Mitgliedstaaten diskutiert werden.

Die Kennzeichnung und Verpackung

Ein Stoff oder Gemisch, der/das als gefährlich eingestuft und in einer Verpackung enthalten ist, muss mit einem Gefahrenkennzeichnungsetikett gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung versehen sein. Der Inhalt des Kennzeichnungsetiketts und die Anordnung der verschiedenen Kennzeichnungselemente sind in der CLP-Verordnung festgelegt.

Durch die einheitliche Kennzeichnung sollen die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei Herstellung, Transport und Verwendung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen reduziert werden.

Die Kennzeichnung ist neben dem Sicherheitsdatenblatt das wichtigste Mittel zur Gefahrenkommunikation.

Die CLP-Verordnung stellt auch bestimmte Anforderungen an die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, sowie an die Aufmachung.

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist eine Datenbank, welche von der Europäischen Chemikalienagentur verwaltet wird. Sie enthält Informationen über die Einstufung zu Stoffen, die in der EU vermarktet werden. Diese Informationen stammen aus den Registrierungen im Rahmen der REACH-Verordnung sowie aus den Mitteilungen gemäß Artikel 40 der CLP-Verordnung. Außerdem ist die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (Anhangs VI der CLP-Verordnung) integriert.

Mitteilungen für die Giftinformationszentren

Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung sind Unternehmen, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, verpflichtet, den zuständigen nationalen Stellen über bestimmte gefährliche Gemische Informationen zur Verfügung zu stellen. Die benannten Stellen leiten diese Informationen an die Giftinformationszentren weiter, damit diese im Notfall Empfehlungen geben können.

Aufgaben der Bundestelle für Chemikalien (BfC)

Die Bundestelle für Chemikalien mit Sitz in der BAuA ist als nationale zuständige Behörde für CLP benannt.

Zu ihren Aufgaben zählen die Einreichung von Vorschlägen zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) sowie die Mitarbeit bei den Entwürfen von Änderungsverordnungen zur CLP-Verordnung im CARACAL (Treffen der nationalen zuständigen Behörden, der ECHA und der EU-Kommission).

Außerdem betreibt die BfC den CLP-Helpdesk, der Herstellern und Anwendern Hilfestellung rund um die CLP-Verordnung gibt, und sie ist bei der Erstellung europäischer Leitfäden zur Umsetzung und Anwendung der CLP-Verordnung beteiligt.

Publikationen

Checkliste für die Einstufung/Umstufung und Kennzeichnung von Gemischen

(PDF, 783 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente

(PDF, 199 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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Sicherheitshinweise für gefährliche Stoffe und Gemische

(PDF, 172 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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Erläuterung zur Methode von YOUNG et al. zur Bestimmung der sauren bzw. alkalischen Reserve

(PDF, 165 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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