Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen auf dem Markt

Voraussetzung dafür, dass persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ihre Schutzfunktion erfüllen und auf den Markt gelangen können, ist die Einhaltung gesetzlicher Regelungen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Grundlage für das Bereitstellen von PSA auf dem Markt ist die europäische PSA-Verordnung (offizielle Bezeichnung: "Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG"), die am 20. April 2016 in Kraft trat. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und richtet sich in erster Linie an die Hersteller von PSA. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren wurde mit Wirkung ab dem 21. April 2018 die PSA-Richtlinie aufgehoben. Die neue PSA-Verordnung gilt ab diesem Zeitpunkt und ist national unmittelbar anwendbar. Durchführungsbestimmungen enthält das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG), welches am 26. April 2019 in Kraft getreten ist.

Die PSA-Verordnung regelt die Bedingungen für das Bereitstellen auf dem Markt und den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Darüber hinaus sind hier die grundlegenden Sicherheitsanforderungen formuliert, die PSA erfüllen müssen, damit sie die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer schützen und deren Sicherheit gewährleisten. Diese sind im Anhang II definiert und gelten unabhängig vom Verwendungszweck (privat oder gewerblich).

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Persönliche Schutzausrüstungen - Stand: November 2024

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